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Titel 4 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel 4 Zum Verfahren im Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG

§ 43



In den nach § 14 Abs. 5 BVerfGG zu bildenden Ausschuß wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Richter und zwei Stellvertreter. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses.


§ 44



(1) Die Präsidialräte unterrichten die Vorsitzenden beider Senate von allen verfahrenseinleitenden Anträgen. Dabei haben sie auf Zweifel, die die Senatszuständigkeit betreffen, hinzuweisen. Der Vorsitzende führt gegebenenfalls eine Erörterung in seinem Senat herbei.

(2) Eine Sache kann kurzerhand an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und Berichterstatter beider Senate darüber einig sind.

(3) Jeder Richter kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuß wird unverzüglich - in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen - einberufen.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.


§ 45



Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je einen Berichterstatter aus jedem Senat. Die Berichterstatter können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.


§ 46



Die Beschlüsse des Ausschusses werden vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie werden nicht begründet. Sie werden allen Richtern mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens gebracht.


§ 47



Der Senat, dessen Zuständigkeit durch einen Beschluß des Ausschusses begründet worden ist, weist in seiner Entscheidung auf den Beschluß hin.

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