(1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfaßt und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbesondere:
- a)
- Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren,
- b)
- Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht.
(2) Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden,
- a)
- bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können, oder
- b)
- bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald klären läßt.