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§ 59 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 59



(1) Führt die Wahl nach § 58 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der zweiten Kalenderwoche nach Abschluß des früheren Wahltermins stattfinden. Dazu können neue Kandidaten benannt oder bisher benannte Kandidaten erneut vorgeschlagen werden; die Frist des § 57 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum kann beschließen, daß in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 abgestimmt wird.

(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Kandidaten für die neue Wahl vorgeschlagen, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Richter beschlossen werden, daß die neue Wahl sofort durchgeführt wird. Werden lediglich Kandidaten vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Richter gefaßt werden.

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