Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
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§ 61 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 61



(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident oder der Vizepräsident. Der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die Präsidialräte übertragen.

(2) Ein gemäß § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.

(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er dem Präsidialrat des für zuständig erachteten Senats zuzuleiten. Hat im Falle des § 60 Abs. 2 Buchstabe b der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG berufene Ausschuß über die Senatszuständigkeit entschieden, veranlaßt der Präsidialrat des für zuständig erklärten Senats die Eintragung in das Verfahrensregister.



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