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§ 60 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 60



(1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfaßt und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbesondere:

a)
Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren,

b)
Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht.

(2) Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden,

a)
bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können, oder

b)
bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald klären läßt.



 

Zitierungen von § 60 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOBVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 GOBVerfG
... auf die Präsidialräte übertragen. (2) Ein gemäß § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu ... des für zuständig erachteten Senats zuzuleiten. Hat im Falle des § 60 Abs. 2 Buchstabe b der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG berufene Ausschuß über ...