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§ 56 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel 7 Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30 Abs. 2 BVerfGG

§ 56



(1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muß binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem Vorsitzenden des Senats vorliegen. Der Senat kann diese Frist verlängern.

(2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.

(3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluß daran kann der Richter den wesentlichen Inhalt seines Sondervotums mitteilen.

(4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entscheidung bekanntgemacht.

(5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an die Entscheidung mit dem Namen des Richters zu veröffentlichen.

(6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.