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Titel 10 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel 10 Schlußvorschriften

§ 63



Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Abs. 4 BVerfGG).


§ 64



Die Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine Robe mit Barett.


§ 65



Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist das Kalenderjahr.


§ 66



(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfaßt.

(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.


§ 67



Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.


§ 68



(1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Richter gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muß die formulierte Textänderung und eine Begründung enthalten.

(2) Zwischen Antrag und Beschlußfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.

(3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Abs. 1, 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.


§ 69



Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.


§ 70



Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft; gleichzeitig wird die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2515; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Beschluß des Plenums vom 1. Juli 1986 (BGBl. I S. 1031), aufgehoben.


Schlußformel



Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts