Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet" durch das Wort „abgefasst" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Unterzeichnung" durch das Wort „Abfassung" ersetzt.
- 2.
- § 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet" durch die Wörter „dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden."
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607