Abschnitt 3 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds
§ 8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation
§ 9 Beirat
§ 10 Abtretung von Geschäftsanteilen
§ 11 Auflösung

Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds

§ 8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.

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§ 9 Beirat


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. 2In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:

1.
die Interessen des Bundes und der Länder,

2.
die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie

3.
die Interessen der Verbraucher.

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§ 10 Abtretung von Geschäftsanteilen



Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

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§ 11 Auflösung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass seine Auflösung

1.
nicht durch Zeitablauf erfolgt und

2.
durch Beschluss der Gesellschafter nur im Einvernehmen aller Gesellschafter möglich ist.

(2) 1Die Gesellschafter sind im Fall der Auflösung des Fondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermögens auszuschließen. 2Als Liquidator (§ 66 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist eine von der Aufsichtsbehörde zu benennende Person oder ein von ihr zu benennender Rechtsträger zu bestimmen. 3Liquidator kann nicht sein, wer nicht von der Aufsichtsbehörde benannt worden ist.



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