Änderung § 1a SchnellLG vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des SchnellLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1a SchnellLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 1a SchnellLG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur


vorherige Änderung

 


1 Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed