§ 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur
1Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 12 VGenVBG Änderung des Schnellladegesetzes ... § 1 des Schnellladegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141) wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs ... vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141) wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur Die ...
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