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Eingangsformel - Konzernabschlussbefreiungsverordnung (KonBefrV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft sowie unter Berücksichtigung der besonderen Rechte des Deutschen Bundestages gemäß Absatz 4:

 
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