Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie (PflMaVeV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V2; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.09.2021 BAnz AT 22.09.2021 V1
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 860-11-9 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 152 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung



(1) Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

(2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

(3) Die Frist nach § 148 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

(4) Die Frist nach § 150 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

(5) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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