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Artikel 19 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 EuPAG § 6, § 12, § 30

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 gestrichen.

2.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung" ein Komma und die Wörter „die auch elektronisch durchgeführt werden kann," eingefügt.

3.
In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in die deutsche Sprache übersetzten" gestrichen.

4.
§ 30 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 27 BRAORefG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
... Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Satz 4 wird ...