Das
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 gestrichen.
- 2.
- In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung" ein Komma und die Wörter „die auch elektronisch durchgeführt werden kann," eingefügt.
- 3.
- In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in die deutsche Sprache übersetzten" gestrichen.
- 4.
- § 30 wird aufgehoben.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666