Artikel 6 - Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (55. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2021 BKatV Anlage

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 189a wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)" die Angabe „Nummer 1a" durch die Angabe „Nummer 1b" ersetzt.

2.
In Nummer 214a wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)" die Angabe „Nummer 1a" durch die Angabe „Nummer 1b" ersetzt.

3.
Nach Nummer 253 wird nach der Überschrift „d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" folgender Abschnitt eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 „Erlöschen der Betriebserlaubnis   
253aÄnderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vor-
nehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebs-
erlaubnis führen
§ 19 Absatz 2 Satz 3
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
253a.1- als Hersteller oder Importeur  800 €
253a.2- als Gewerbetreibender  400 €".


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Zitierungen von Artikel 6 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 55. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 55. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 14 4. StVGuaÄndG Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 ...


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