Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (TelemGebVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246 (Nr. 38); Geltung ab 03.07.2021, abweichend siehe Artikel 3

Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

-
des § 328 Absatz 2 und des § 373 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 328 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 31 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) eingefügt und § 373 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 65c Buchstabe d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) angefügt worden ist, das Bundesministerium für Gesundheit,

-
des § 87 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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