Artikel 7 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 7 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BeamtVG § 107e

§ 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
Absatz 3 wird Absatz 2.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 BeamtRÄndG 2021 Inkrafttreten (vom 31.08.2023)
... 11 und Artikel 10 Nummer 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (6) Die Artikel 7 und 11 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (7) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 31. Juli 2021 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 5 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) geändert worden ist, werden die Wörter „1. März 2020 um 0,96 Prozent" ...


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