Änderung Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vom 22.08.2021

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2021 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 17.08.2021 BGBl. I S. 3678
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2021 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 10 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 



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