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Artikel 2 - Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (16. LuftVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Evaluierung



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkung der Maßnahmen nach Artikel 1.

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