Auf Grund des
§ 47 Absatz 3 Satz 2 und des
§ 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 47 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Das Bundesamt für Soziale Sicherung als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für die Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung nach
§ 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird ermächtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des
§ 47 Absatz 3 Satz 1 und des
§ 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juli 2021.