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§ 8a - Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)

V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 9502-13-8 Schiffssicherheit
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§ 8a Übergangsbestimmungen



Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Schiffen noch nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.



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Frühere Fassungen von § 8a GGVBinSch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007 (10.07.2007)Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1222

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a GGVBinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a GGVBinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVBinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1222
Artikel 1 7. GGVBinSchÄndV
... und an Bord aufbewahrt werden." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsbestimmungen Bis zum 30. ... 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsbestimmungen Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung ...