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§ 6 - Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)

V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 9502-13-8 Schiffssicherheit
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§ 6 Zuständigkeiten



(1) Die nach § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die nach der Gefahrgutverordnung See bestehenden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 des IMDG-Codes gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(3) Die Seeberufsgenossenschaft ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 gemäß der IMO-Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage "Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen" in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. 1999 S. 164).

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
Anordnungen vorübergehender Art nach Unterabschnitt 1.5.1.1;

2.
den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach Absatz 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 und

3.
die Entgegennahme der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1.

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;

2.
die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3, die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

3.
die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 des ADR;

4.
(aufgehoben)

5.
die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 271 und die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 des ADR/RID sowie die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;

6.
die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;

7.
die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8;

8.
die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 des ADR/RID, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID;

9.
die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;

10.
die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2 und 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, Kapitel 4.1 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, Kapitel 4.2 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 -, Kapitel 4.3 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, Kapitel 6.7 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9 des ADR/RID bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und in dieser Verordnung eine Bestimmung der Zuständigkeit nicht erfolgt ist, und

11.
die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6.

(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
die multilaterale Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.7.2;

2.
die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;

3.
die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3;

4.
die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID und

5.
die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4.

(7) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt.

(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12.

(9) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mit ihren Außenstellen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Absatz 8.2.2.6.1;

2.
die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7;

3.
die Zulassung von Personen für Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuche, Lade- und Löschschläuche und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.1 und 8.1.6.2;

4.
das Ausstellen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3;

5.
das Einziehen und Zurückbehalten eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7;

6.
das Einziehen oder Berichtigen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.8;

7.
das Eintragen von Vermerken in das Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.9;

8.
das Ausstellen eines vorläufigen Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.9.1;

9.
die Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10;

10.
das Eintragen eines Sichtvermerks nach Absatz 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2;

11.
das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6.

(10) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 und

2.
die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und „Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung".

(11) Im Bereich der Bundeswasserstraßen ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5;

1a.
die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c;

2.
die Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5;

3.
das Zulassen von Umschlagstellen nach Absatz 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1;

4.
das Genehmigen des Umladens nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9;

5.
das Genehmigen des Füllens und Entleerens von Behältern, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln und Tankcontainern auf dem Schiff nach Unterabschnitt 7.1.4.16;

6.
das Befreien von der Pflicht, beim Stillliegen an zugelassenen Stellen einen Sachkundigen an Bord zu haben, nach Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2;

7.
das Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim Stillliegen nach Absatz 7.1.5.4.3, 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.3 und 7.2.5.4.4;

8.
die Zulassung und Genehmigung von Umschlagstellen sowie von Lade- und Löscharbeiten nach Absatz 7.1.4.7.2, 7.1.4.8.1 und 7.2.4.7.1 sowie nach Unterabschnitt 7.2.4.9 und die Zustimmung zum Umschlag nach Absatz 7.2.4.10.1;

9.
die Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten aus Sicherheitsgründen nach Unterabschnitt 7.1.5.5;

10.
das Bezeichnen oder Zulassen von Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.3.7.1;

11.
das Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach Absatz 7.2.4.2.4;

12.
das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zur Reinigung von Tankschiffen und Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.4.15.3;

13.
das Festlegen von Ausnahmen für das Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24;

14.
die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nr. 28b;

15.
die Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Sendungen sowie die Erteilung von Weisungen nach Absatz 7.1.4.14.7.7;

16.
Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 und

17.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Zuständige Behörde nach Satz 1 Nr. 9 und 16 ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(12) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4.

(13) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist zuständig für

1.
das Ausstellen von Bescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 8.2.1.2;

2.
die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7;

3.
das Ausstellen von Bescheinigungen nach Unterabschnitt 8.2.2.8.





 

Frühere Fassungen von § 6 GGVBinSch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007 (10.07.2007)Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1222
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 506 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuell vorher 16.03.2006Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
vom 03.03.2006 BGBl. I S. 512
aktuellvor 16.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GGVBinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GGVBinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVBinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GGVBinSch Pflichten (vom 01.01.2007)
... Buchstabe b Nr. iii ergreifen und 4. die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Nr. 1a informieren. (14) Die an der Beförderung gefährlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 506 9. ZustAnpV Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
...  In § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 512
Artikel 1 6. GGVBinSchÄndV
... 2006 (BGBl. 2006 II S. 26), sowie die Vorschriften der Anlage 1;". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... Buchstabe b Nr. iII ergreifen und 4. die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Nr. 1a informieren. (14) Die an der Beförderung gefährlicher ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1222
Artikel 1 7. GGVBinSchÄndV
... Güter" durch das Wort „Versandstücke" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Nr. 2 werden nach der Angabe ...