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§ 5 - Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)

V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 9502-13-8 Schiffssicherheit
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§ 5 Ausnahmen



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Produkte, die noch nicht für Beförderungen in Tankschiffen zugelassen sind, zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(4) Ausnahmeentscheidungen sind ohne Diskriminierung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers, insbesondere auf Grund einer Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung, zu erteilen.

(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur zugelassen werden, wenn

1.
der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und

2.
sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen. Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können.

(6) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ist vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen für gefährliche Güter, für Schiff-, Straßenfahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen.

(7) Ausnahmeentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen längstens drei Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre ist zulässig. Ausnahmen nach Absatz 3 dürfen längstens zwei Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr ist mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Ausnahme in die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) anfordern.

(8) Die für den Bereich der Bundeswasserstraßen nach den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen, sofern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.





 

Frühere Fassungen von § 5 GGVBinSch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 506 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

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Zitierungen von § 5 GGVBinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GGVBinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVBinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GGVBinSch Pflichten (vom 01.01.2007)
... dürfen; 3. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 8 dieser Verordnung oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer ... oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung übergeben wird, soweit nicht der Beförderer Inhaber der ... nach Unterabschnitt 8.1.5.1 und 8.1.5.2 und c) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, soweit die Beförderung auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 506 9. ZustAnpV Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
...  In § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 Nr. 9 der ...