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Änderung § 5 GGVBinSch vom 08.11.2006

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§ 5 GGVBinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 GGVBinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 506 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Produkte, die noch nicht für Beförderungen in Tankschiffen zugelassen sind, zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Produkte, die noch nicht für Beförderungen in Tankschiffen zugelassen sind, zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(4) Ausnahmeentscheidungen sind ohne Diskriminierung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers, insbesondere auf Grund einer Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung, zu erteilen.

(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur zugelassen werden, wenn

1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und

2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen. Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können.

(6) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ist vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen für gefährliche Güter, für Schiff-, Straßenfahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen.

(7) Ausnahmeentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen längstens drei Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre ist zulässig. Ausnahmen nach Absatz 3 dürfen längstens zwei Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr ist mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Ausnahme in die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) anfordern.

(8) Die für den Bereich der Bundeswasserstraßen nach den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen, sofern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.