Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 4 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 4 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

§ 26 Inhalt des Teiles 2



Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege erstreckt sich auf

1.
die in Anlage Abschnitt A, D und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 27 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Ausführen eines Kundenauftrags,

2.
Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten,

3.
Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 28 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, denkmalpflegerischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gestaltungskonzepte entsprechend der Stilepochen und vorgegebener Befunde zu erstellen,

3.
Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,

4.
Werkstoff- und Technikproben anzufertigen und Muster zu erstellen,

5.
historische und gestalterische Arbeitstechniken durchzuführen und Farben nachzumischen,

6.
historische Oberflächen instand zu halten,

7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,

8.
Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.


§ 29 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten



(1) Im Prüfungsbereich Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Rekonstruktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,

2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,

3.
vorgegebene Befunde zur Instandhaltung und Rekonstruktion zu analysieren,

4.
Gestaltungskonzepte zur Instandhaltung und Rekonstruktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,

5.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben, vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten und das Prüfen baulicher Gegebenheiten zu beschreiben,

6.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen, denkmalpflegerischen als auch historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,

8.
Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen zu erkennen und den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,

9.
Ornamente zu entwickeln und die Übertragung zu erläutern,

10.
dekorative Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,

11.
historische Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,

12.
Übertragungstechniken an historischen Oberflächen darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.


§ 30 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,

2.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,

3.
vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,

4.
Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,

5.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,

6.
die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und

7.
Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.


§ 31 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 32 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,

2.
Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,

3.
Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten mit 10 Prozent

4.
Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".


§ 33 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten,

b)
Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.