Synopse aller Änderungen des PflGesG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PflGesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflGesG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
PflGesG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 16 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen, Verweise
    § 3 Leitlinien
Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen
    § 4 Maßnahmen gegen die
    § 5 Anordnungen der zuständigen Behörden
Abschnitt 3 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
    § 6 Entschädigung
    § 7 Forderungsübergang, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4 Behörden, Überwachung
    § 8 Julius Kühn-Institut
    § 9 Durchführung in den Ländern
    § 10 Behördliche Anordnungen
    § 11 Mitwirkung der Zollbehörden
    § 12 Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden
Abschnitt 5 Auskunftspflichten und Übermittlung von Daten
    § 13 Auskunftspflichten, Betretensrechte
    § 14 Übermittlung von Daten
    § 15 Außenverkehr
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen
    § 16 Bußgeldvorschriften
    § 17 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 18 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

    § 18 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, im Bundesanzeiger verkündet werden.



 



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