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Änderung Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 15.07.2021

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4455
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe '§ 19' die Angabe 'Absatz 1' und ein 'Komma' eingefügt.

2. In § 31b Absatz 3 wird die Angabe '§ 31 Absatz 3' durch die Angabe '§ 31 Absatz 4' ersetzt.

3. In § 33c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe '§ 33a Absatz 1' durch die Angabe '§ 33 Absatz 1' ersetzt.

(Text alte Fassung)

4. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

(Text neue Fassung)

4. § 39 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

5. In § 50b Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

'Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem Unternehmen, einer Unternehmensvereinigung oder einer natürlichen Person im Inland folgende Unterlagen zu:'

6. In § 50f Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter '§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2' durch die Wörter '§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4, 4a und § 5 Absatz 2, 3' ersetzt.

7. In § 73 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter '§ 32 Absatz 2 und 3' durch die Wörter '§§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3' ersetzt.

8. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.'

b) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

'Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird.'

9. In § 75 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe '§ 59a Absatz 4' durch die Angabe '§ 59a Absatz 5' ersetzt.

10. § 80 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.'

11. In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden die Wörter 'oder Angabe der Mengenabgabe' gestrichen.