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Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze (UBRegGEG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455 (Nr. 42); Geltung ab 15.07.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen


Artikel 1 ändert mWv. 15. Juli 2021 UBRegG



Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB VII § 136b (neu)

Nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender § 136b eingefügt:

 
§ 136b Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters

Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden."


Artikel 3 Änderung des Statistikregistergesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 15. Juli 2021 StatRegG § 1, § 2, § 4a, § 6, § 2a, § 5, § 7, § 9, § 3

Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2 und 6" durch die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Umweltstatistiken" ein Komma und die Wörter „Unternehmensbasisdaten aus dem Register über Unternehmensbasisdaten" eingefügt.

2.
In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

3.
In § 4a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

4.
In § 6 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

5.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

6.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2021 GWB § 20, § 31b, § 33c, § 39, § 50b, § 50f, § 73, § 74, § 75, § 80, § 81

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe „§ 19" die Angabe „Absatz 1" und ein „Komma" eingefügt.

2.
In § 31b Absatz 3 wird die Angabe „§ 31 Absatz 3" durch die Angabe „§ 31 Absatz 4" ersetzt.

3.
In § 33c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33a Absatz 1" durch die Angabe „§ 33 Absatz 1" ersetzt.

4.
§ 39 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

5.
In § 50b Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem Unternehmen, einer Unternehmensvereinigung oder einer natürlichen Person im Inland folgende Unterlagen zu:"

6.
In § 50f Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4, 4a und § 5 Absatz 2, 3" ersetzt.

7.
In § 73 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3" ersetzt.

8.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie."

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird."

9.
In § 75 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Absatz 4" durch die Angabe „§ 59a Absatz 5" ersetzt.

10.
§ 80 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss."

11.
In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden die Wörter „oder Angabe der Mengenabgabe" gestrichen.




Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom 15. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier