Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13a ErsatzbaustoffV vom 01.08.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ErsatzbaustoffVuaÄndV am 1. August 2023 und Änderungshistorie der ErsatzbaustoffV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13a ErsatzbaustoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung
§ 13a ErsatzbaustoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften, Widerruf


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Betrieb einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe bedarf einer Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Güteüberwachungsgemeinschaft ihren Sitz hat. 2 Die zuständige Behörde beteiligt jeweils die zuständigen Behörden der Länder, in deren Zuständigkeitsbereich die Güteüberwachungsgemeinschaft tätig ist oder antragsgemäß beabsichtigt, tätig zu werden.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn nachgewiesen wurde, dass

1. der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe eine oder mehrere Überwachungsstellen und eine oder mehrere Untersuchungsstellen zugehörig sind und

2. die Einhaltung der Anforderungen über die Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gemäß § 13b sichergestellt ist.

(3) 1 Das Personal der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe darf nicht von Mitgliedsbetrieben abhängig sein. 2 Eine Abhängigkeit besteht, wenn das Personal außerhalb der Belange der Güteüberwachungsgemeinschaft mit einem Mitgliedsbetrieb wirtschaftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen unterhält.

(4) 1 Die Anerkennung als Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. 2 Sofern erforderlich, können durch die zuständige Behörde Auflagen auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe kann widerrufen werden, wenn

1. mit der Anerkennung eine Bedingung oder Auflage verbunden ist und die Güteüberwachungsgemeinschaft diese Bedingung oder Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist erfüllt hat oder

2. die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erteilen.