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Änderung § 13b ErsatzbaustoffV vom 01.08.2023

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§ 13b ErsatzbaustoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung
§ 13b ErsatzbaustoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186

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§ 13b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13b Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb


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(1) 1 Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gibt sich eine Satzung oder sonstige Regelung. 2 Die Satzung oder sonstige Regelung bedarf der Schriftform. 3 Die Güteüberwachungsgemeinschaft wird folgendermaßen tätig:

1. Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe hat ergänzend zum Eignungsnachweis durch die Überwachungsstelle nach § 5 eine Vorprüfung des Betriebes der Aufbereitungsanlage vor Aufnahme in die Güteüberwachungsgemeinschaft durchzuführen, die insbesondere aus einer Vor-Ort-Begehung der Aufbereitungsanlage, aus der Feststellung der zu überwachenden mineralischen Ersatzbaustoffe und der Bestimmung ihrer Materialklasse besteht.

2. Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe nimmt den Betreiber einer Aufbereitungsanlage nur dann als Mitglied auf, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, um die in den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe erfüllen zu können.

3. 1 Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe konkretisiert für ihre Mitglieder die Anforderungen an ein betriebliches System der werkseigenen Produktionskontrolle, das gemäß dieser Verordnung vom Betreiber einer Aufbereitungsanlage auf der Grundlage des Anhangs A der TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020 (FGSV) innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme des Mitglieds in die Güteüberwachungsgemeinschaft einzuführen und aufrecht zu erhalten ist. 2 Die konkretisierten Anforderungen sind für die Mitglieder der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe verbindlich. 3 Die der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe zugehörige Überwachungsstelle oder die zugehörigen Überwachungsstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben durch den Anlagenbetreiber im Rahmen der Fremdüberwachung.

4. 1 Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers. 2 Für die Anforderungen an die Zuverlässigkeit gilt § 8 Absatz 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, entsprechend.

5. 1 Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe überprüft die Fachkunde des Betreibers. 2 Für die Anforderungen an die Fachkunde gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung entsprechend.

6. 1 Die Mitglieder einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe haben sich für die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Teilschritte der Güteüberwachung und für die Untersuchungsverfahren einer der Güteüberwachungsgemeinschaft zugehörigen Überwachungsstelle und einer der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe zugehörigen Untersuchungsstelle zu bedienen. 2 Die Überwachungsstelle legt das Prüfzeugnis des Eignungsnachweises nach § 5 Absatz 4 und der Fremdüberwachung nach § 7 Absatz 4 der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe vor. 3 Die Pflichten nach § 12 bleiben unberührt. 4 Die Überwachungsstelle informiert die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe auch im Falle von § 13 Absatz 1 Satz 4 bei der erneuten Überschreitung von Materialwerten sowie im Falle von § 13 Absatz 2 Satz 4 bei Einstellung der Fremdüberwachung aufgrund der erneuten Feststellung von Mängeln in der Durchführung oder Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle. 5 Die Pflichten zur Information der zuständigen Behörde nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 4 bleiben unberührt.

7. Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe hält ein jederzeit zugängliches elektronisches System vor, das ihr zum Nachweis, zur Sammlung und zur Auswertung der Ergebnisse aus den Prüfungen der Material- und Überwachungswerte dient, die im Rahmen sowohl des Eignungsnachweises als auch der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung erzielt werden.

8. Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe informiert ihre Mitgliedsbetriebe in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung, zur Umsetzung des betrieblichen Systems zur Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß Nummer 3 sowie zur Nutzung des von ihr bereitgestellten elektronischen Systems gemäß Nummer 7.

(2) Die Mitgliedschaft in einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.

(3) 1 Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe veröffentlicht im Internet die Aufbereitungsanlagen, die Mitglied der Güteüberwachungsgemeinschaft sind. 2 Sie hat eine Aufbereitungsanlage unverzüglich von der Internetseite zu löschen, wenn für diese die Fremdüberwachung nach § 13 Absatz 2 Satz 4 eingestellt wurde.

(4) 1 Die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung des Mitglieds sind der zuständigen Behörde am Sitz der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe auf Verlangen vorzulegen. 2 Die Weitergabe der Ergebnisse der Vorprüfung von Aufbereitungsanlagen durch die zuständige Behörde an andere Behörden zu Überwachungszwecken erfolgt im Wege der Amtshilfe.