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Synopse aller Änderungen der BMLEHBGebV am 01.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 1 der BMELBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMLEHBGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| BMLEHBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | BMLEHBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) Titel | |
| (Text alte Fassung) Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMEL - BMELBGebV) | (Text neue Fassung) Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMLEH - BMLEHBGebV) |
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen | |
| Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden: | Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden: |
1. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, 2. Fleischgesetz, 3. im Bereich Lebensmittelspezialitäten nach a) dem Lebensmittelspezialitätengesetz, der Lebensmittelspezialitätenverordnung, b) der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung, c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, 4. im Bereich Ökolandbau nach a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, c) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | |
| | d) der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung, dem Öko-Landbaugesetz, |
5. im Bereich Seefischerei nach a) dem Seefischereigesetz, der Seefischereiverordnung, b) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, c) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, d) der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, e) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, f) der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2013 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, g) der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2020/2227 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, h) der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die durch die Verordnung (EU) 2016/2336 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) aufgehoben worden ist, 6. im Bereich Tiererzeugnisse-Handelsverbot nach a) dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz, b) der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, c) der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36), die durch die Verordnung (EU) 2015/1775 (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | |
| 7. Diätverordnung, | 7. Konsumcannabisgesetz, |
8. Gentechnikgesetz, 9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 10. im Bereich Pflanzenschutz nach a) dem Pflanzenschutzgesetz, b) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 11. Tabakerzeugnisgesetz, 12. im Bereich Neuartige Lebensmittel nach a) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, 13. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/976 (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 14. Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung, | |
| 15. Tiergesundheitsgesetz, Tierimpfstoff-Verordnung, | 15. Tiergesundheitsgesetz, Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung |
16. Saatgutverkehrsgesetz, Sortenschutzgesetz, | |
| 17. Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz. | 17. Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, 18. Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz. |
§ 7 Übergangsvorschrift | |
| (1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. | (1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 3 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2021 bis einschließlich 31. März 2026 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. |
(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat. (3) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 1 Nummer 3 Buchstabe b in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis | |
Inhaltsübersicht | |
| Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG) Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848 Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV) Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG) Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6 Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV) Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG) Abschnitt 17 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz | Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG) Abschnitt 3 Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV) Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848, Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Abschnitt 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG) Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG) Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6 Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV) Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG) Abschnitt 17 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz Abschnitt 18 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) |
Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV | 1.100 bis 1.700 2 | Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV | 2.200 bis 11.000 3 | Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV | 3.1 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) | 3.700 3.2 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungs- stelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) | 720 3.3 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 290 bis 1.100 | 1 | Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt- NachV, § 41 Biokraft-NachV | 1.100 bis 2.900 2 | Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt- NachV, § 26 Biokraft-NachV | 1.400 bis 11.000 3 | Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt- NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV | 3.1 | Basisbetrag pro Begutachtung einer Zertifizierungsstelle (Office- Audit) | 4.500 3.2 | Basisbetrag pro Begutachtung einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle bei einer Schnittstelle, einem Lieferanten, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) | 1.200 3.3 | Zeitaufwand während der Begutachtung nach den Nummern 3.1 und 3.2 (mindestens vier Stunden pro Überwachung) | 140 bis 1.400 3.4 | Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes | In tatsächlich entstandener Höhe |
Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG) Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro 1 | Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | 290 2 | Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs- unternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | 2.1 | Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung | 290 bis 630 2.2 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 810 3 | Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG | 140 4 | Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunter- nehmens nach § 3 Absatz 3 FlG | 74 | |
| Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 | Abschnitt 3 Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV). |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV | 800 2 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi- tionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch) | 220 3 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi- tionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaat- licher Einspruch) | 300 4 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Ver- bindung mit - Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 664/2014 bei nicht geringfügigen Änderungen oder - Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5, Absatz 3 in Verbin- dung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei geringfügigen Ände- rungen oder - Artikel 53 Absatz 1, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei vorübergehen- den Änderungen | 210 5 | Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio- nellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 130 Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848 | 1 | Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditio- nellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV | 700 2 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (Einspruch in der nationalen Phase) | 220 3 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch) | 300 4 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 66 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 300 5 | Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio- nellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 2 und 3 der Verordnung 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 130 Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848, Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG) |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 | | 1 | Zulassung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 und § 5 ÖLG-DV (AHV) | |
1.1 | Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle | 2.200 bis 14.400 1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 74 bis 7.200 | |
| 1.3 | Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs | 32 bis 640 2 | Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 | 2.1 | Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtöko- logischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs | 73 bis 700 2.2 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung | 36 bis 360 | 1.3 | Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellen- personal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs | 32 bis 640 1.4 | Benennung und Änderung von Bescheinigungsbefugten gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ÖLG-DV und § 2 Absatz 2 ÖLG | 32 bis 120 1.5 | Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ver- ordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und § 2 Absatz 2 Nummer 5 ÖLG nach Zeitaufwand | 1.5.1 | Basisbetrag für die Vor- und Nachbereitung | 760 bis 1.500 1.5.2 | Prüfertag | 290 bis 1.700 2 | Vorläufige Zulassung der Verwendung einer Zutat landwirtschaft- lichen Ursprungs nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 | 2.1 | Erteilung einer vorläufigen Zulassung zur Verwendung einer nicht- ökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs | 73 bis 700 2.2 | Änderung oder Verlängerung der vorläufigen Zulassung | 36 bis 360 3 | Anerkennung, Änderung und Verlängerung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen gemäß § 16 ÖLG-DV | 140 bis 5.900 |
Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoß- datei nach § 14a oder § 14b SeeFischG | 17 2 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Dritt- staaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 | 18 3 | Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand 4 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 | nach Zeitaufwand 5 | Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand 6 | Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand 7 | Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand 8 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Ver- ordnung (EU) 2017/2403 | nach Zeitaufwand 9 | Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz ge- mäß § 14 Absatz 5 SeefiV | nach Zeitaufwand 10 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für a) die Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungs- system, b) das elektronische Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten oder c) das elektronische Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Um- lande- und Anlandeerklärung | nach Zeitaufwand 11 | Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbin- dung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Ver- bindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand 12 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei. | 13 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei. | | 1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG | 17 2 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12, Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 | 25 3 | Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 | 30 4 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 | nach Zeitaufwand 5 | Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | 75 6 | Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | 56 7 | Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutz- gebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 | 38 8 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403 | nach Zeitaufwand 9 | Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC- Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | 75 10 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebühren- frei. | 11 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei. | |
Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro 1 | Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Arti- kel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 | nach Zeitaufwand 2 | Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 | nach Zeitaufwand 3 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand 4 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand | |
| Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV) | Abschnitt 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG) |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen Anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV | 1.1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 DiätV | 1.000 1.2 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 DiätV | 150 bis 1.000 2 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungs- anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV | bis zur Hälfte der in Nummer 1 für die jeweilige Leistung vorgesehenen Gebühr | 1 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KCanG (inklusive Überwachung) | nach Zeitaufwand 2 | Bearbeitung der Anzeige der Änderung von Angaben im Antrag nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit § 8 des Medizinal- Cannabisgesetzes (MedCanG) (inklusive Überwachung) | nach Zeitaufwand 3 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Betäubungs- mittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) und zur Ausfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG) Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG | 1.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 6.400 bis 25.800 1.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand 1.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver- änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand 2 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG | 2.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 16.700 bis 61.900 2.2 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver- änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand | 1 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG | nach Zeitaufwand 2 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG | nach Zeitaufwand |
3 | Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG | bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 | |
| 4 | Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTG | bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 5 | Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG | 5.1 | Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids | 4.900 bis 17.400 5.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand 5.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver- änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand 6 | Nicht einfache schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand 7 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. | 8 | Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit. | | 4 | Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehr- bringens nach § 20 GenTG | bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 5 | Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftig- keit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG | 5.1 | Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids | 1.700 bis 17.300 5.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, des Friedrich- Loeffler-Instituts und des Robert-Koch-Instituts, zusätzlich zur Gebühr der Nummer 5.1 | nach Zeitaufwand 6 | Nicht einfache, schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand 7 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe 8 | Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger anlässlich von Genehmigungsverfahren nach dem GenTG sind als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe 9 | Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit. | |
Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver- bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 630 bis 15.800 2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB | 610 bis 4.700 3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver- bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 610 bis 6.000 4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver- bindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 570 bis 4.800 | 1 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 1.1 | Prüfung des Antrags und Erteilung der Ausnahmegenehmigung | 500 bis 13.600 1.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je Erteilung | 180 bis 2.200 1.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 1.1 und 1.2 | nach Zeitaufwand 2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB | 2.1 | Prüfung des Antrags und Verlängerung der Ausnahmegenehmigung | 480 bis 4.200 2.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung | 170 bis 1.600 2.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 2.1 und 2.2 | nach Zeitaufwand 3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 LFGB | 3.1 | Prüfung des Antrags und Änderung der Ausnahmegenehmigung | 480 bis 5.100 3.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung | 170 bis 2.100 3.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 3.1 und 3.2 | nach Zeitaufwand 4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 LFGB | 4.1 | Prüfung des Antrags und Erweiterung der Ausnahmegenehmigung | 440 bis 4.000 4.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung | 170 bis 1.500 4.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörde, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 4.1 und 4.2 | nach Zeitaufwand 5 | Bewertung durch das Max-Rubner-Institut | nach Zeitaufwand 6 | Definition 'Parallelantrag': Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antrag- stellers für ähnliche Erzeugnisse | |
Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | | 1 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfen- der Mitgliedstaat ist | |
1.1 | Erstmalige Zulassung | | |
| 1.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird | 53.900 bis 230.000 1.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 24.000 bis 106.000 1.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird | 42.000 bis 154.000 1.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.200 bis 72.400 2 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland be- teiligter Mitgliedstaat ist | | 1.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird | 76.000 bis 317.000 1.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 34.800 bis 149.000 1.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird | 56.600 bis 230.000 1.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 26.300 bis 110.000 2 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | |
2.1 | Erstmalige Zulassung | | |
| 2.1.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird | 39.800 bis 130.000 2.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.500 bis 63.600 2.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 2.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird | 17.800 bis 50.700 2.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 8.500 bis 24.200 3 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | | 2.1.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird | 45.700 bis 145.000 2.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 22.500 bis 71.200 2.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 2.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird | 39.700 bis 116.000 2.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.400 bis 57.200 3 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | |
3.1 | Erstmalige Zulassung | | |
| 3.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird | 58.100 bis 247.000 3.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 26.400 bis 115.000 4 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | | 3.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird | 80.100 bis 334.000 3.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 37.200 bis 158.000 4 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | |
4.1 | Erstmalige Zulassung | | |
| 4.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird | 40.600 bis 133.000 4.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.400 bis 63.000 5 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 10.300 bis 70.600 6 | Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 6.1 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 180 bis 4.300 6.2 | Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG | 880 bis 2.100 6.3 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zuge- lassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweite- rung | 230 bis 730 6.4 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung | 6.4.1 | Im Antragsverfahren | 1.600 bis 9.900 6.4.2 | Im Anzeigeverfahren | 370 bis 1.200 6.5 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs | 320 bis 10.200 6.6 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/ Auflagen | 6.600 bis 51.800 6.7 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung | 400 bis 1.400 6.8 | Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 470 bis 2.000 7 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver- wendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 7.1 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf gering- fügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.200 bis 16.000 7.2 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver- wendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 7.2.1 | Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 3.000 bis 20.100 7.2.2 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 2.600 bis 14.100 7.2.3 | Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2.800 bis 17.500 7.2.4 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2.500 bis 11.500 8 | Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind | 8.1 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehal- tes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 1.600 bis 6.100 8.2 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand 8.3 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 3.800 bis 21.400 8.4 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand 8.5 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.400 bis 10.600 | 4.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird | 46.500 bis 148.000 4.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 22.300 bis 70.600 5 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 13.600 bis 99.700 6 | Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 6.1 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 380 bis 4.500 6.2 | Änderung der Zulassung auf Antrag nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsbestimmungen/Auf- lagen | 4.200 bis 31.900 6.3 | Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG | 630 bis 1.300 6.4 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung | 290 bis 710 6.5 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung | 6.5.1 | Im Antragsverfahren | 1.600 bis 12.000 6.5.2 | Im Anzeigeverfahren | 280 bis 1.100 6.6 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs | 510 bis 10.100 6.7 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen | 11.800 bis 191.000 6.8 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung | 870 bis 1.700 6.9 | Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 370 bis 2.000 7 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 7.1 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 16.200 bis 45.300 7.2 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 7.2.1 | Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 7.300 bis 22.200 7.2.2 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 5.900 bis 16.800 7.2.3 | Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 6.000 bis 20.000 7.2.4 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitglied- staat ist | 4.300 bis 11.700 8 | Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind | 8.1 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstands- höchstgehaltes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 1.600 bis 6.100 8.2 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand 8.3 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 4.900 bis 24.600 8.4 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand 8.5 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.800 bis 10.800 |
8.6 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand | |
| 8.7 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 4.600 bis 9.900 8.8 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 1.900 bis 15.600 | 8.7 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 5.000 bis 10.700 8.8 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwen- dung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 2.200 bis 16.700 |
9 | Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren | | |
| 9.1 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 190 bis 910 9.2 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz- mittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 240 bis 2.700 9.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG | 200 bis 530 9.4 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zuge- lassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 510 bis 8.000 9.5 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzen- schutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerech- net werden. | 29 bis 600 9.6 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzen- schutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | nach Zeitaufwand 9.7 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Ver- bringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz- mittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG | 880 bis 8.200 9.8 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG | 10.200 bis 23.500 9.9 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrt- zeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG | 7.700 bis 27.900 9.10 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.400 bis 10.000 10 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen | 10.1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 606.000 10.2 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio- nen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 133.000 bis 309.000 10.3 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 216.000 bis 616.000 10.4 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio- nen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 44.400 bis 178.000 10.5 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 556.000 10.6 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmi- gung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 556.000 10.7 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucher- schutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten | 65.000 bis 106.000 11 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutsch- land Mitberichterstatter ist | 11.1 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 122.000 bis 353.000 11.2 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge- nehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 122.000 bis 353.000 11.3 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 101.000 bis 290.000 11.4 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge- nehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 101.000 bis 290.000 | 9.1 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 330 bis 1.200 9.2 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel oder der Anwendung zugelassener Pflanzen- schutzmittel in einer nicht zugelassenen Anwendung für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 230 bis 2.800 9.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG | 230 bis 2.800 9.4 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.100 bis 16.300 9.5 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nummer 14 abgerechnet werden. | 190 bis 2.200 9.6 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | nach Zeitaufwand 9.7 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaft- lichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestim- mungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 930 bis 4.400 9.8 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG | 10.900 bis 24.200 9.9 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG | 9.500 bis 32.600 9.10 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.700 bis 10.100 10 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen | 10.1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 186.000 bis 658.000 10.2 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 35.700 bis 209.000 10.3 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 174 00 bis 669.000 10.4 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Infor- mationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewer- tungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirk- stoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 40.000 bis 197.000 10.5 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 183.000 bis 593.000 10.6 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 183.000 bis 593.000 10.7 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommis- sion auf Veranlassung eines Dritten | 34.300 bis 96.500 11 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist | 11.1 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 78.500 bis 254.000 11.2 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 78.500 bis 254.000 11.3 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 69.900 bis 216.000 11.4 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 69.900 bis 216.000 |
12 | Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren | | |
| 12.1 | Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.800 bis 5.300 12.2 | Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 560 bis 119.000 13 | Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG | 13.1 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG | 1.500 bis 6.200 13.2 | Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt | 100 bis 9.200 13.3 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes | 100 bis 6.500 13.4 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 1.800 bis 3.500 13.5 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstär- kungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 1.300 13.6 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG | 3.900 13.7 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungs- mittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG | 2.200 | 12.1 | Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.300 bis 15.900 12.2 | Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 31.100 bis 122.000 12.3 | Data Matching gemäß Artikel 33 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit Deutschland als prüfender Mitgliedstaat | nach Zeitaufwand 13 | Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG | 13.1 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG | 1.600 bis 7.100 13.2 | Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt | 1.300 bis 11.800 13.3 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes | 590 bis 7.000 13.4 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 7.500 bis 14.500 13.5 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzen- stärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 3.100 13.6 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungs- mittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG | 10.300 13.7 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzen- stärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG | 2.200 |
14 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | | |
| 14.1 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln | 14.1.1 | Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen | | 14.1 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln | 14.1.1 | Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen | |
14.1.2 | Aufwendungen für die Entseuchung von Böden | 14.1.3 | Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten | | |
| 14.1.4 | Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen | 14.1.5 | Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden | | 14.1.4 | Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchs- flächen | 14.1.5 | Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden | |
14.1.6 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | 14.1.7 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben | | |
| 14.2 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für | 14.2.1 | Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informa- tionen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat | 14.2.2 | Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exem- plare von Unterlagen | | 14.2 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für | 14.2.1 | Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat | 14.2.2 | Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen | |
14.2.3 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | | |
| 14.3 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutz- geräten | | 14.3 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten | |
14.3.1 | Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden | 14.3.2 | Aufwendungen für Betriebsstoffe | | |
| 14.3.3 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfs- stoffen | 14.3.4 | Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen | | 14.3.3 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen | 14.3.4 | Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen | |
14.3.5 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit | | |
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro 15 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen, b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten oder 4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis- mus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 2 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist. | 15 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutz- mittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzen- schutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebühren- schuldners abzusehen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen- schutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen, b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten oder 4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schad- erregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. |
Unterabschnitt 2 Gebühren des Julius Kühn-Instituts Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Ver- bindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | | 1 | Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
1.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 97 bis 350 | |
| 1.2 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung) | 2.300 bis 18.600 1.3 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmes- sungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) | 2.600 bis 27.800 1.4 | Rückentragbare Motorgeräte | 1.300 bis 8.600 1.5 | Tragbare Nebelgeräte | 1.100 bis 5.900 1.6 | Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich trag- barer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) | 900 bis 4.900 1.7 | Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzen- schutzmittel | 1.000 bis 4.700 1.8 | Beizgeräte für Saatgut | 2.600 bis 18.600 1.9 | Spritzgeräte für Luftfahrzeuge | 2.300 bis 21.600 1.10 | Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge | 2.600 bis 29.300 1.11 | Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nage- tierbekämpfung) | 900 bis 18.300 2 | Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 2.1 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen- bogen) | 2.400 bis 9.800 2.2 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 1.500 bis 6.000 2.3 | Schläuche | 480 bis 2.300 2.4 | Pumpen | 590 bis 3.200 2.5 | Andere Geräteteile | 420 bis 5.500 3 | Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 270 bis 10.200 4 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 10.200 5 | Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Ver- bindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 2.700 6 | Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 690 bis 17.700 7 | Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 100 bis 300 8 | Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 340 bis 1.000 9 | Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 340 bis 1.000 10 | Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 340 bis 4.700 11 | Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Quali- tätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 59 bis 620 12 | Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 12.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 59 bis 400 12.2 | Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.1 | 1.200 bis 7.200 12.3 | Bewertung und Listung | 190 bis 680 13 | Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. | Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) | 1.2 | Geräte für das Ausbringen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben (einschließlich 1 Verteileinrichtung) | 2.300 bis 18.600 1.3 | Geräte für das Ausbringen von Flüssigkeiten (einschließlich 1 Ver- teileinrichtung) | 2.600 bis 27.800 1.4 | Tragbare Geräte für das Ausbringen von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen | 900 bis 8.600 1.5 | Sonstige Geräte (sofern nicht durch die Gebührennummern 1.2 bis 1.4 erfasst) | 900 bis 29.300 2 | Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 2.1 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Verteileinrichtung) | 2.400 bis 9.800 2.2 | Verteileinrichtung (zum Beispiel Düsensatz, Zerstäuber) | 1.500 bis 6.000 2.3 | Andere Geräteteile (zum Beispiel Schläuche, Pumpen, Ventile, Steuerungen) | 420 bis 29.300 3 | Sonstige Prüfung nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Dokumentenprüfung, Sicht- prüfung, technische Messung, ENTAM) | 210 bis 29.300 4 | Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 9.800 5 | Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 690 bis 17.700 6 | Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Abdriftminderung, Pflanzenschutzmitteleinsparung) | 340 bis 1.000 7 | Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 340 bis 4.700 8 | Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 59 bis 620 9 | Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 9.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 59 bis 400 9.2 | Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.1 | 1.200 bis 7.200 9.3 | Bewertung und Listung | 190 bis 680 10 | Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutz- mittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. | 11 | Sonstige Prüfung nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 900 bis 29.300 12 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | 12.1 | Aufwendungen für den Einsatz von Geräten | 12.2 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit | 12.3 | Aufwendungen für Betriebsstoffe | 12.4 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Hilfsstoffen | 12.5 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | 12.6 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben | 12.7 | Zusätzliche Aufwendungen gemäß § 12 BGebG | Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro 1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG | | |
| 1.1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 8.500 bis 11.200 1.2 | Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 530 bis 9.500 1.3 | Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Ab- satz 1 TabakerzG | 550 bis 9.500 | 1.1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 8.600 bis 13.800 1.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung | 320 bis 6.000 1.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.1 und 1.2 | nach Zeitaufwand 1.4 | Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 870 bis 12.000 1.5 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung | 320 bis 6.000 1.6 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.4 und 1.5 | nach Zeitaufwand 1.7 | Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 890 bis 12.000 1.8 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung | 320 bis 6.000 1.9 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.7 und 1.8 | nach Zeitaufwand |
2 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG | | |
| 2.1 | Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 2.300 bis 4.800 2.2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG | 610 bis 4.000 2.3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 530 bis 4.500 2.4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 550 bis 4.300 | 2.1 | Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 2.900 bis 10.000 2.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je Erteilung | 380 bis 4.000 2.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.1 und 2.2 | nach Zeitaufwand 2.4 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG | 1.200 bis 9.100 2.5 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung | 380 bis 4.000 2.6 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.4 und 2.5 | nach Zeitaufwand 2.7 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 1.200 bis 9.400 2.8 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung | 380 bis 4.000 2.9 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.7 und 2.8 | nach Zeitaufwand 2.10 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 1.200 bis 9.400 2.11 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung | 380 bis 4.000 2.12 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.10 und 2.11 | nach Zeitaufwand 3 | Verfahren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 | 3.1 | Deutschland als einleitender Mitgliedstaat | 6.300 bis 721.000 3.2 | Deutschland nicht als einleitender Mitgliedstaat | 2.900 bis 330.000 3.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 3.1 oder 3.2 | nach Zeitaufwand 4 | Definition 'Parallelantrag': Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antragstellers für ähnliche Erzeugnisse | |
Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 | 680 bis 7.800 | 1 | Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 | 480 bis 2.100 2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 1 | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Ände- rung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verord- nung (EG) Nr. 396/2005 | 1.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht genehmigt ist | 6.200 bis 45.000 1.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kultur- gruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rück- standsdefinition zu überprüfen ist | 3.300 bis 23.000 1.3 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind | 2.800 bis 25.000 1.4 | Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Über- prüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 4.300 bis 38.000 2 | Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rück- standshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 2.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 7.400 bis 54.200 2.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 1.100 bis 5.600 3 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen- schutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirk- stoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten oder 4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebüh- renschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis- mus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist. | 1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 1.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht genehmigt ist | 12.800 bis 59.600 1.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rückstandsdefinition zu überprüfen ist | 9.800 bis 37.000 1.3 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind | 6.500 bis 34.500 1.4 | Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 5.600 bis 45.200 2 | Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 2.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 7.400 bis 54.200 2.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 1.200 bis 6.400 3 | Festsetzung eines temporären nationalen Rückstandshöchstgehaltes für einen Wirkstoff eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels gem. Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.100 bis 8.700 4 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach den Nummern 1 und 3 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistung entschieden hat, bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten oder 4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauum- fang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirk- stoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaft- licher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist. |
Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6 Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro 1 | Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung | | |
| 1.1 | Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG | 100 bis 400 1.2 | Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 2 TAMG | 470 2 | Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prü- fung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | 380 bis 4.300 | 1.1 | Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG | 100 bis 400 1.2 | Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 2 TAMG | 470 2 | Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung | 2.1 | Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | 380 bis 4.300 2.2 | Änderung der Genehmigung zur Durchführung einer klinischen Prüfung, die Auswirkung auf die Qualität, Wirksamkeit oder Sicherheit des Prüfpräparats haben könnte | 130 |
3 | Pharmakovigilanz | | |
| 3.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma- kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 3.2 | Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind | nach Zeitaufwand bis höchstens 390 3.3 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.3.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti- kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 790 3.3.2 | Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord- nung (EU) 2021/1280 | 1.200 4 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand | 3.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma- kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 3.2 | Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind | nach Zeitaufwand 3.3 | Maßnahmen | 3.3.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 790 3.3.2 | Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 | 1.200 4 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts | |
| | Vorbemerkung Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Gebührentatbestände Nummer 1 bis 5 der nachstehenden Tabelle, soweit es sich um immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind: 1. Vorbeugung vor Seuchen oder Heilung von Seuchen, 2. Erkennung von Seuchen oder 3. Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Zulassung anderer immunologischer Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist Abschnitt 6a Tabelle 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMG anzuwenden. |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Klinische Prüfungen | 1.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | 1.1.1 | bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarznei- mittel | 500 bis 2.000 1.1.2 | bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000 1.1.3 | für folgende Produktgruppen: a) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Anti- körper im Bereich Immuntherapie b) immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich des TAMG und c) Tierallergene | die in Nummer 1.1.1 oder Nummer 1.1.2 vorgesehene Gebühr 1.2 | Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 250 1.3 | Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen je betroffene klinische Prüfung | 50 bis 250 1.4 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand 2 | Pharmakovigilanz | 2.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma- kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.500 bis 20.000 2.2 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.2.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti- kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 2.2.2 | Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord- nung (EU) 2021/1280 | nach Zeitaufwand 2.3 | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 3 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500 4 | Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung | 4.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 | 210 4.2 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1 | nach Zeitaufwand 4.3 | Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird | die in Nummer 4.2 vorgesehene Gebühr 4. 4 | Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an- deren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | 170 4.5 | bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 120 4.6 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora- tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 4.1 oder Nummer 4.2 vorgesehene Gebühr 4.6.1 | wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde | 160 4.6.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 4.7 | Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord- nung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 4.8 | die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge- bührenschuldners zu ermäßigen | 4.8.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 4.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 4.9 | die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge- bührenschuldners zu ermäßigen | 4.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 4.9.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV) Unterabschnitt 1 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind | 1 | Nationale Zulassung | 1.1 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 | 6.000 bis 26.000 1.2 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 1.3 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500 bis 6.500 1.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | 4.500 bis 19.000 1.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer- gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.500 bis 18.000 1.6 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 2 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500 2.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 2.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 1.500 bis 17.000 2.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500 2.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 2.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.000 bis 13.000 2.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer- gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500 2.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 2.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.000 bis 13.000 2.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500 2.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 2.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000 2.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 7.700 2.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.600 2.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.900 2.8 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500 2.8.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 2.8.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000 2.9 | die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.8 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.9.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand 2.9.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand 3 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali- sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 10.000 bis 48.000 3.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 3.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 5.000 bis 22.500 3.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 8.500 bis 32.000 3.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 3.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000 3.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer- gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Ar- tikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 7.500 bis 31.000 3.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 3.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.500 bis 15.500 3.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand 3.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 3.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000 3.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.500 bis 7.700 3.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.600 3.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.900 3.8 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand 3.8.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 3.8.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000 3.9 | bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1, 3.7.1 oder 3.8.1 | nach Zeitaufwand 3.10 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.10.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand 3.10.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand 4 | Bearbeitung der Änderung einer Zulassung | 4.1 | bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6 | 4.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist | 800 bis 6.500 4.1.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.300 bis 10.500 4.1.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 700 bis 5.500 4.2 | bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6 | 4.2.1 | bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Kontaktdaten der für die Pharmakovigilanz qualifizierten Person, Änderungen des Standorts, an dem sich die Pharmakovigilanz-Stamm- dokumentation befindet, Einführung einer Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation oder bei Änderungen an dieser Zusammenfassung | 150 4.2.2 | bei Bearbeitung sonstiger, von Nummer 4.2.1 nicht erfasster Änderungen | 150 bis 1.500 4.2.3 | tritt an Stelle von Nummer 4.2.1, wenn gleichzeitig identische Änderungsanzeigen nach Nummer 4.2.1 zu mehreren immuno- logischen Tierarzneimitteln eingereicht werden | die in Nummer 4.2.2 vorgesehene Gebühr 4.3 | wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht | nach Zeitaufwand 4.4 | wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharma- zeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Nummer 4.1 beantragt werden | nach Zeitaufwand 4.5 | Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharma- zeutischen Unternehmer | 4.5.1 | für die Übertragung einer Zulassung | 220 4.5.2 | für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleich- zeitig mitgeteilt wird | 70 4.6 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | 4.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand 4.6.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand 5 | weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung | 5.1 | Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 5.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist | 2.500 5.1.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenz- mitgliedstaat (RMS) ist | 4.000 5.1.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.400 5.2 | Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | 5.2.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist | nach Zeitaufwand 5.2.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenz- mitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand 5.2.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand 5.3 | Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 5.4 | Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Änderung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 6 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.000 7 | Klinische Prüfungen | 7.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | 7.1.1 | bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tier- arzneimittel | 500 bis 3.000 7.1.2 | bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarznei- mittel | 500 bis 3.000 7.2 | Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 320 7.3 | Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen je betroffener klinischer Prüfung | 50 bis 320 7.4 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand 8 | Pharmakovigilanz | 8.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 8.2 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 8.2.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 8.2.2 | Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 | nach Zeitaufwand 8.3 | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 9 | Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung | 9.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 und 10 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 | 9.1.1 | für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberku- line und sonstige immunologische Tierarzneimittel | 270 9.1.2 | für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten | 270 9.1.3 | für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten | 320 9.1.4 | für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten | 330 9.2 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1 | 9.2.1 | je In-vitro-Test | 1.200 9.2.2 | je In-vivo-Test | 2.600 9.3 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 500 bis zu der für eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Gebühr 9.4 | aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | 220 9.5 | bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 160 9.6 | Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird | die in Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr 9.7 | Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 9.8 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 9.1 oder Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr 9.8.1 | wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde | 210 9.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tierarzneimittels unterscheidet | 210 9.9 | die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen | 9.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 210 9.9.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tierarzneimittels unterscheidet | 210 9.9.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations- impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffes abgedeckt werden | 210 bis 270 9.10 | die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen | 9.10.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 210 9.10.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des End- behälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tier- arzneimittels unterscheidet | 210 9.10.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations- impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 210 bis 270 10 | sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen | 10.1 | je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6 und des Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft | 200 bis 7.500 10.2 | Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchs- verfahren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheits- gesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umwelt- informationsgesetz anhängig | 25 bis 320 10.3 | Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung | 120 10.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) | 320 11 | Ermäßigungen | 11.1 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Tierarzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht | um 25 Prozent 11.2 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Num- mer 11.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Tierarzneimittel bestimmt ist, klein ist. | um 50 Prozent 11.3 | Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffent- lichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen. | um 25 Prozent Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV) |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |
| 1 | Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Ver- bindung mit § 23 TierImpfStV | 1.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 3.000 1.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 4.500 2 | Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierImpfStV | 470 3 | Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierImpfStV | | 1 | Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV | 1.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 3.100 1.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 4.700 2 | Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierGesIVDV | 490 3 | Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierGesIVDV | |
3.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 100 bis 500 | |
| 3.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen | 500 bis 1.000 4 | Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierImpfStV | 4.1 | Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 470 4.2 | Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund um- fangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 700 5 | Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV | 470 6 | Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG | 190 7 | Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG | | 3.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen | 500 bis 1.000 4 | Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierGesIVDV | 4.1 | Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 500 4.2 | Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 740 5 | Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierGesIVDV | 490 6 | Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG | 210 7 | Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchen- erreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die zum Eingang in die Union oder zur Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG | |
7.1 | Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest | 7.1.1 | gegen ein Virus | | |
| 7.1.1.1 | eine Probe | 190 | 7.1.1.1 | eine Probe | 210 |
7.1.1.2 | jede weitere Probe | 65 7.1.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20 | |
| 7.1.2 | gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.1 | 20 7.1.3 | Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zu- sätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 | 90 | 7.1.2 | gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.1 | 20 7.1.3 | Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenz- verfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 | 85 |
7.2 | Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System | 7.2.1 | gegen ein Antigen | | |
| 7.2.1.1 | eine Probe | 160 7.2.1.2 | jede weitere Probe | 40 | 7.2.1.1 | eine Probe | 190 7.2.1.2 | jede weitere Probe | 50 |
7.2.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20 | |
| 7.2.2 | gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2 | 20 7.3 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest | 7.3.1 | eine Probe | 180 | 7.2.2 | gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2 | 20 7.3 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest | 7.3.1 | eine Probe | 205 |
7.3.2 | jede weitere Probe | 35 | |
| 7.4 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren | 7.4.1 | eine Probe | 120 | 7.4 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblot- verfahren | 7.4.1 | eine Probe | 145 |
7.4.2 | jede weitere Probe | 30 7.5 | Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest | 7.5.1 | gegen ein Antigen | | |
| 7.5.1.1 | eine Probe | 140 7.5.1.2 | jede weitere Probe | 25 | 7.5.1.1 | eine Probe | 110 7.5.1.2 | jede weitere Probe | 20 |
7.5.2 | gegen jedes weitere Antigen | | |
| 7.5.2.1 | eine Probe | 45 7.5.2.2 | jede weitere Probe | 25 | 7.5.2.1 | eine Probe | 20 7.5.2.2 | jede weitere Probe | 20 |
7.6 | Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion | | |
| 7.6.1 | eine Probe | 200 7.6.2 | jede weitere Probe | 80 | 7.6.1 | eine Probe | 225 7.6.2 | jede weitere Probe | 35 |
7.7 | Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination | | |
| 7.7.1 | eine Probe | 140 | 7.7.1 | eine Probe | 160 |
7.7.2 | jede weitere Probe | 80 7.8 | Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test | | |
| 7.8.1 | eine Probe | 140 | 7.8.1 | eine Probe | 160 |
7.8.2 | jede weitere Probe | 80 | |
| 7.9 | Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen | 180 7.10 | Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge | 340 | 7.9 | Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen | 210 7.10 | Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge | 395 |
7.11 | Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure | | |
| 7.11.1 | eine Probe | 210 7.11.2 | jede weitere Probe | 100 7.12 | Nukleinsäurecharakterisierung | 270 8 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr- bringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier- seuchenerregers zur Verfügung steht. Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro 1 | Nationale Zulassung | 1.1 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Arti- keln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 | 6.000 bis 20.000 1.2 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand bis maximal 17.500 1.3 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500 bis 5.000 1.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be- grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | 4.500 bis 15.000 1.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außerge- wöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti- kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.500 bis 14.000 2 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000 2.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 2.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 1.500 bis 13.000 2.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be- grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000 2.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 2.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.000 bis 10.000 2.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer- gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti- kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000 2.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 2.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.000 bis 10.000 2.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000 2.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 2.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000 2.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 6.000 2.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.000 2.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.000 2.8 | die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchfüh- rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand 2.8.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand 3 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali- sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 10.000 bis 40.000 3.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 3.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 5.000 bis 18.000 3.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be- grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 8.500 bis 25.000 3.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 3.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000 3.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer- gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti- kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 7.500 bis 24.000 3.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 3.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.500 bis 12.000 3.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand bis maximal 29.500 3.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000 3.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000 3.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.500 bis 6.000 3.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.000 3.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.000 3.8 | bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6, zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1 oder 3.6.2 | nach Zeitaufwand 3.9 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchfüh- rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.9.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand 3.9.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand 4 | Bearbeitung der Änderung einer Zulassung | 4.1 | bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Arti- keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6 | 4.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge- lassen ist | 800 bis 5.000 4.1.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.300 bis 8.000 4.1.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 700 bis 4.000 4.2 | bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Arti- keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6 | 360 bis 1.300 4.3 | wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderun- gen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht | 4.3.1 | für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen ist | die in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr 4.3.2 | für jede weitere Änderung | ein Viertel bis drei Viertel der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr 4.4 | wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeu- tischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Num- mer 4.1 beantragt werden | 4.4.1 | für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen ist | die in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr 4.4.2 | für jede weitere Änderung | ein Viertel bis drei Viertel der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr 4.5 | Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer | 4.5.1 | für die Übertragung einer Zulassung | 100 4.5.2 | für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig mitgeteilt wird | 50 4.6 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | 4.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand 4.6.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand 5 | weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung | 5.1 | Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Excep- tional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 5.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge- lassen ist | 1.900 5.1.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit- gliedstaat (RMS) ist | 3.100 5.1.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit- gliedstaat (CMS) ist | 1.800 5.2 | Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | 5.2.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge- lassen ist | nach Zeitaufwand 5.2.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit- gliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand 5.2.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit- gliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand 5.3 | Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 5.4 | Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände- rung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 6 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tier- arzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500 7 | Klinische Prüfungen | 7.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 | 7.1.1 | bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immuno- logischen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000 7.1.2 | bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologi- schen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000 7.2 | Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 250 7.3 | Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen je betroffener klinischer Prüfung | 50 bis 250 7.4 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand 8 | Pharmakovigilanz | 8.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma- kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.500 bis 20.000 8.2 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 8.2.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti- kel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 8.2.2 | Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Ab- satz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2021/1280 | nach Zeitaufwand 8.3 | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verord- nung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 9 | Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung | 9.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 | 9.1.1 | für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und sonstige immunologische Tierarzneimittel | 210 9.1.2 | für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten | 210 9.1.3 | für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten | 250 9.1.4 | für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten | 260 9.2 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab- satz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1 | 9.2.1 | je In-vitro-Test | 1.100 9.2.2 | je In-vivo-Test | 2.500 9.3 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab- satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 500 bis zu der für eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Gebühr 9.4 | aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines ande- ren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | 170 9.5 | bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 120 9.6 | Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird | die in Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr 9.7 | Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord- nung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand 9.8 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora- tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 9.1 oder Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr 9.8.1 | wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde | 160 9.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 9.9 | die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen | 9.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 9.9.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 9.9.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations- impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 160 bis 210 9.10 | die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen, | 9.10.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160 9.10.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160 9.10.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations- impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 160 bis 210 10 | sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen | 10.1 | je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außer- halb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, ein- schließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutach- ten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft | 200 bis 6.000 10.2 | Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah- ren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz anhängig | 25 bis 250 10.3 | Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung | 50 10.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) | 250 11 | Ermäßigungen | 11.1 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungs- kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht | um 25 Prozent 11.2 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arznei- mittel bestimmt ist, klein ist | um 50 Prozent 11.3 | Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchs- voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dar- zulegen und nachzuweisen. | um 25 Prozent | 7.11.1 | eine Probe | 245 7.11.2 | jede weitere Probe | 110 7.12 | Nukleinsäurecharakterisierung | 320 8 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro- Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers zur Verfügung steht. |
Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG) Vorbemerkung Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet: | |
| Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten Artengruppe 2 Futterpflanzen Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen Unterartengruppe 3.1 Winterraps Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Weißer Senf Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen Artengruppe 4 Rüben Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben Artengruppe 5 Kartoffel Artengruppe 6 Reben Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen Artengruppe 9 Obstarten Artengruppe 10 Gehölzarten Artengruppe 11 Zierpflanzenarten | Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten Artengruppe 2 Futterpflanzen Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen Unterartengruppe 3.1 Winterraps Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Weißer Senf, Sojabohne Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen Artengruppe 4 Rüben Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben Artengruppe 5 Kartoffel Artengruppe 6 Reben Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen Artengruppe 9 Obstarten Artengruppe 10 Gehölzarten Artengruppe 11 Zierpflanzenarten |
Unterabschnitt 1 Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro 100 | Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes | | |
| 101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG | 660 102 | Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV | 102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 1.900 102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.500 102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.200 102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.600 102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.300 102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.100 102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 1.900 102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.500 102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.200 102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.300 102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.200 102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 1.900 102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 1.700 102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.200 102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.500 102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 1.700 102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 1.800 102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.000 102.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb- nisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig | 400 103 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, so- weit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. | 104 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art | 100 - 30.000 | 101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG | 780 102 | Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV | 102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 2.240 102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.770 102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.410 102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.880 102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.530 102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.300 102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 2.400 102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.770 102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.410 102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.700 102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.410 102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 2.400 102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 2.000 102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.410 102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.770 102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 2.000 102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 2.120 102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.360 102.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- suchungsergebnisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig | 470 103 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. | 104 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art | 120 bis 35.500 |
110 | Jahresgebühren | Artengruppe 1.1 2.1 3.1 4.1 | 1.2 2.2 3.2 5 6 | 1.3 2.3 3.3 4.2 7 8 9 10 11 110.1 | bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht | | | | |
| 110.1.1 | 1. Schutzjahr | 400 | 200 | 100 110.1.2 | 2. Schutzjahr | 500 | 300 | 150 110.1.3 | 3. Schutzjahr | 600 | 400 | 200 110.1.4 | 4. Schutzjahr | 700 | 500 | 250 110.1.5 | 5. Schutzjahr | 900 | 600 | 300 110.1.6 | 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr | 1.100 | 750 | 400 110.2 | bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG | 100 | 100 | 100 | 110.1.1 | 1. Schutzjahr | 470 | 240 | 120 110.1.2 | 2. Schutzjahr | 590 | 350 | 180 110.1.3 | 3. Schutzjahr | 710 | 470 | 240 110.1.4 | 4. Schutzjahr | 820 | 590 | 290 110.1.5 | 5. Schutzjahr | 1.060 | 710 | 350 110.1.6 | 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr | 1.300 | 880 | 470 110.2 | bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sorten- zulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG | 120 | 120 | 120 |
120 | Sonstige Verfahren | | |
| 121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG | 780 122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetrage- nen nach § 28 Absatz 3 SortG | 200 123 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG | 400 | 121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG | 920 122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut- zungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen nach § 28 Absatz 3 SortG | 240 123 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG | 470 |
Unterabschnitt 2 Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro 200 | Verfahren der Sortenzulassung | | |
| 201 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG | 520 202 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 BSAVfV | 202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 1.900 202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.500 202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.200 202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.600 202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.300 202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.100 202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 1.900 202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.500 202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.200 202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.300 202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.200 202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 1.900 202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 1.700 202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich | 200 202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.200 202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.500 202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 1.700 202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 1.800 202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.000 202.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb- nisse einer anderen Stelle, einmalig | 400 203 | Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 BSAVfV | 203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 3.700 203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.500 203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.500 203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 3.700 203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.400 203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.500 203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 3.900 203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.500 203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.500 | 201 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG | 610 202 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 BSAVfV | 202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 2.240 202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.770 202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.410 202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.880 202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.530 202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.300 202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 2.400 202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.770 202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.410 202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.700 202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.410 202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 2.400 202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 2.000 202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich | 240 202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.410 202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.770 202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 2.000 202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 2.120 202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.360 202.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | 470 203 | Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 BSAVfV | 203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 4.360 203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.950 203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.770 203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 4.360 203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.830 203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.770 203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 4.590 203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.950 203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.770 |
203.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5.300 | |
| 203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.500 203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 280 203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.500 204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG | 204.1 | durch gesonderten Anbau | 3.000 204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | 500 204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amt- licher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig | 650 205 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. | 206 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art | 100 bis 30.000 | 203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.770 203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 300 203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.770 204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG | 204.1 | durch gesonderten Anbau | 3.530 204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | 590 204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig | 770 205 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. | 206 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art | 120 bis 35.500 |
207 | Gesamtliste der Obstsorten | | |
| 207.1 | Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr ge- brachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG | 30 207.2 | Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG | 30 207.3 | Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG | 30 210 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs- züchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | Artengruppe | 207.1 | Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG | 40 207.2 | Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG | 40 207.3 | Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG | 40 210 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | Artengruppe |
1.1 2.1 3.1 4.1 | 1.2 2.2 3.2 5 6 | 1.3 2.3 3.3 4.2 8 9 | |
| 210.1 | 1. Zulassungsjahr | 400 | 200 | 100 210.2 | 2. Zulassungsjahr | 500 | 300 | 150 210.3 | 3. Zulassungsjahr | 600 | 400 | 200 210.4 | 4. Zulassungsjahr | 700 | 500 | 250 210.5 | 5. Zulassungsjahr | 900 | 600 | 300 210.6 | 6. - 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr | 1.100 | 750 | 400 210.7 | 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr | 500 | 300 | 150 220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG | 221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 450 | 210.1 | 1. Zulassungsjahr | 470 | 240 | 120 210.2 | 2. Zulassungsjahr | 590 | 350 | 180 210.3 | 3. Zulassungsjahr | 710 | 470 | 240 210.4 | 4. Zulassungsjahr | 820 | 590 | 290 210.5 | 5. Zulassungsjahr | 1.060 | 710 | 350 210.6 | 6. - 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr | 1.300 | 880 | 470 210.7 | 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr | 590 | 350 | 180 220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG | 221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 530 |
222 | Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung | | |
| 222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 3.700 222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.500 222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.500 222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 3.700 222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.400 222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.500 222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 3.900 222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.500 222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.500 | 222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 4.360 222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.950 222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.770 222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 4.360 222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.830 222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.770 222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 4.590 222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.950 222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.770 |
222.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5.300 | |
| 222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.500 222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 280 222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.500 230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG | 231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 450 | 222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.770 222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 300 222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.770 230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG | 231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 530 |
232 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung | | |
| 232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 | 750 232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | 500 | 232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten- gruppe 6 | 880 232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | 590 |
240 | Sonstige Verfahren | | |
| 241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge- tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG | 200 242 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe- cken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 250 | 241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG | 240 242 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 290 |
243 | Feststellung der Anerkennungsfähigkeit | | |
| 243.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen | 80 243.2 | bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG | 250 244 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehr- bringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 410 245 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG | 400 246 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG | 200 247 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Ab- satz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) | 150 | 243.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen | 90 243.2 | bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG | 290 244 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 480 245 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG | 470 246 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei- bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG | 240 247 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) | 180 |
248 | Nachprüfung von Saatgut | | |
| 248.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV | 180 248.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV | 180 3 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssorten- verordnung | | 248.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV | 210 248.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV | 210 3 | SaatG in Verbindung mit der Erhaltungssortenverordnung | |
300 | Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG | | |
| 301 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung | 30 302 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung | 302.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten | 190 302.2 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb- nisse einer anderen Stelle, einmalig | 30 310 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs- züchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | 30 320 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG | 321 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 30 330 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG | 331 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 30 332 | Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG | 30 | 301 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung | 40 302 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung | 302.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten | 220 302.2 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | 40 310 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | 40 320 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG | 321 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 40 330 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG | 331 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 40 332 | Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG | 40 |
340 | Sonstige Verfahren | | |
| 341 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge- tragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte | 30 342 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe- cken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 30 343 | Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 30 | | | | | 341 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte | 40 342 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 40 343 | Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 40 |
Abschnitt 17: Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz Nummer | Gebühren- und Auslagenbefreiung 1 | Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist ge- bührenfrei. 2 | Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei. | |
Abschnitt 18 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) 'Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro 1 | Entscheidungen aufgrund von § 28 Absatz 1 Nummer 2 AgrarOLkG | nach Zeitaufwand 2 | Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 BGebG | in tatsächlich entstandener Höhe | |
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