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Synopse aller Änderungen der BMLEHBGebV am 01.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 1 der BMELBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMLEHBGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BMLEHBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
BMLEHBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMEL - BMELBGebV)
(Text neue Fassung)

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMLEH - BMLEHBGebV)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


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Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:



Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung,

2. Fleischgesetz,

3. im Bereich Lebensmittelspezialitäten nach

a) dem Lebensmittelspezialitätengesetz, der Lebensmittelspezialitätenverordnung,

b) der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,

4. im Bereich Ökolandbau nach

a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

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d) der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung, dem Öko-Landbaugesetz,

5. im Bereich Seefischerei nach

a) dem Seefischereigesetz, der Seefischereiverordnung,

b) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

d) der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

e) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

f) der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2013 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

g) der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2020/2227 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

h) der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die durch die Verordnung (EU) 2016/2336 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) aufgehoben worden ist,

6. im Bereich Tiererzeugnisse-Handelsverbot nach

a) dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz,

b) der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36), die durch die Verordnung (EU) 2015/1775 (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

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7. Diätverordnung,



7. Konsumcannabisgesetz,

8. Gentechnikgesetz,

9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

10. im Bereich Pflanzenschutz nach

a) dem Pflanzenschutzgesetz,

b) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

11. Tabakerzeugnisgesetz,

12. im Bereich Neuartige Lebensmittel nach

a) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung,

13. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/976 (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

14. Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung,

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15. Tiergesundheitsgesetz, Tierimpfstoff-Verordnung,



15. Tiergesundheitsgesetz, Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung

16. Saatgutverkehrsgesetz, Sortenschutzgesetz,

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17. Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz.



17. Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz,

18. Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz.


(heute geltende Fassung) 

§ 7 Übergangsvorschrift


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(1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.



(1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 3 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2021 bis einschließlich 31. März 2026 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.

(3) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 1 Nummer 3 Buchstabe b in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis


Inhaltsübersicht

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Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)
Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
Abschnitt
5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)
Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)
Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)
Abschnitt 17 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz



Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)
Abschnitt 3 Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV)
Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848, Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Abschnitt 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)
Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)
Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)
Abschnitt 17 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
Abschnitt 18 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)


Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

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1 | Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV,
§
41 Biokraft-NachV | 1.100 bis 1.700

2 | Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV,
§
26 Biokraft-NachV | 2.200 bis 11.000

3 | Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV,
§
38 Absatz 1 Biokraft-NachV |

3.1 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) | 3.700

3.2 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungs-
stelle in
einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch
im
Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) | 720

3.3 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 290 bis 1.100



1 | Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-
NachV, §
41 Biokraft-NachV | 1.100 bis 2.900

2 | Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-
NachV, §
26 Biokraft-NachV | 1.400 bis 11.000

3 | Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-
NachV, §
38 Absatz 1 Biokraft-NachV |

3.1 | Basisbetrag pro Begutachtung einer Zertifizierungsstelle (Office-
Audit)
| 4.500

3.2 | Basisbetrag pro Begutachtung einer Vor-Ort-Kontrolle einer
Zertifizierungsstelle bei
einer Schnittstelle, einem Lieferanten,
einem
Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer
Fernbegutachtung
(Witness-Audit) | 1.200

3.3 | Zeitaufwand während der Begutachtung nach den Nummern 3.1
und 3.2 (mindestens vier Stunden pro Überwachung)
| 140 bis 1.400

3.4 | Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes | In tatsächlich
entstandener Höhe



Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | 290

2 | Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs-
unternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG |

2.1 | Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung | 290 bis 630

2.2 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 810

3 | Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3
Absatz 2 FlG | 140

4 | Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunter-
nehmens nach § 3 Absatz 3 FlG | 74

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Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014




Abschnitt 3 Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV).


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

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1 | Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen
Spezialität
gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012,
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV | 800

2 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi-
tionellen
Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1
bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5
der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1
Absatz
3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch) | 220

3 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi-
tionellen
Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1
Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2
Absatz
1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaat-
licher
Einspruch) | 300

4 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer
garantiert
traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG,
§
4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Ver-
bindung mit
- Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 49
bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 664/2014 bei nicht geringfügigen Änderungen oder
- Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5, Absatz 3 in Verbin-
dung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei geringfügigen Ände-
rungen oder
- Artikel 53 Absatz 1, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei vorübergehen-
den Änderungen
| 210

5 | Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio-
nellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung
mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
§ 2
Absatz
1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2
und
3 LSpV | 130


Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848



1 | Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditio-
nellen Spezialität
gemäß Artikel 56 Absatz 1 bis 4 der Verordnung
(EU) 2024/1143,
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV | 700

2 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert
traditionellen
Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2024/1143,
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4
LSpV (Einspruch in der nationalen Phase)
| 220

3 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert
traditionellen
Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 61
der
Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG,
§
1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch) | 300

4 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation
einer garantiert
traditionellen Spezialität gemäß Artikel 66 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143,
§ 2 Absatz 1 Nummer 3
LSpG, §
4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 300

5 | Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio-
nellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 2 und 3 der Verordnung
2024/1143,
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1
Absatz
2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 130


Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848, Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel
28 Absatz 2 der Verordnung
(EU)
2017/625 |



1 | Zulassung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in
Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2018/848 und § 5 ÖLG-DV (AHV)
|

1.1 | Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle | 2.200 bis 14.400

1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 74 bis 7.200

vorherige Änderung nächste Änderung

1.3 | Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal
oder
Änderung des Tätigkeitsumfangs | 32 bis 640

2
| Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs
gemäß
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 oder
Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 |

2.1 | Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtöko-
logischen
Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs | 73 bis 700

2.2 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung | 36 bis 360



1.3 | Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellen-
personal oder
Änderung des Tätigkeitsumfangs | 32 bis 640

1.4
| Benennung und Änderung von Bescheinigungsbefugten gemäß § 17
Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ÖLG-DV und § 2
Absatz 2 ÖLG | 32 bis 120

1.5 | Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen
der Überwachung
der Kontrollstellen nach
Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33
Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2017/625
und § 2 Absatz 2 Nummer 5 ÖLG nach
Zeitaufwand |

1.5.1 | Basisbetrag für die Vor- und Nachbereitung | 760 bis 1.500

1.5.2 | Prüfertag | 290 bis 1.700

2 | Vorläufige Zulassung
der Verwendung einer Zutat landwirtschaft-
lichen Ursprungs nach
Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 |

2.1 | Erteilung einer vorläufigen Zulassung zur Verwendung einer nicht-
ökologischen
Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs | 73 bis 700

2.2 | Änderung oder Verlängerung der vorläufigen Zulassung | 36 bis 360

3 | Anerkennung, Änderung und Verlängerung von Lehrgängen zur
Vermittlung von Grundqualifikationen gemäß § 16 ÖLG-DV | 140 bis 5.900



Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoß-
datei
nach § 14a oder § 14b SeeFischG | 17

2 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Dritt-
staaten
auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung
mit Artikel
16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 | 18

3 | Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II
gemäß
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
in
Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C
Nummer
2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand

4 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den
westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr.
1954/2003 | nach Zeitaufwand

5 | Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5
Absatz
1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der
Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand

6 | Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5
Absatz
3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der
Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand

7 | Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten
für
empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2,
1.
Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand

8 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen
Gewässern
gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Ver-
ordnung
(EU) 2017/2403 | nach Zeitaufwand

9 | Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz ge-
mäß § 14 Absatz 5 SeefiV | nach Zeitaufwand

10 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für
a) die Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungs-
system,
b) das elektronische Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten
oder
c) das elektronische Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Um-
lande- und Anlandeerklärung | nach Zeitaufwand

11 | Erteilung einer
Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich
gemäß
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbin-
dung
mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Ver-
bindung
mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand

12
| Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei. |

13
| Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7
SeefiV
in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und
Artikel
7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist
gebührenfrei.
|



1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen
Verstoßdatei
nach § 14a oder § 14b SeeFischG | 17

2 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus
Drittstaaten
auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12,
Artikel
16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 | 25

3 | Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I
oder
I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EG)
Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in
Verbindung
mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU)
2019/1241
| 30

4 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den
westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr.
1954/2003 | nach Zeitaufwand

5 | Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß
Artikel
5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung
mit
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | 75

6 | Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß
Artikel
5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung
mit
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | 56

7 | Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutz-
gebieten für
empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A,
Nummer
2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 | 38

8 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu
internationalen Gewässern
gemäß Artikel 5 in Verbindung mit
Kapiteln
II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403 | nach Zeitaufwand

9 | Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-
Bereich gemäß
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr.
2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung
(EU)
2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG)
Nr.
1224/2009 | 75

10
| Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebühren-
frei.
|

11
| Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach
§
7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU)
2019/1241
und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EG)
Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei. |


Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und
Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Arti-
kel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen
Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 | nach Zeitaufwand

2 | Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen
zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des
Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG)
Nr. 1007/2009 | nach Zeitaufwand

3 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten
Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand

4 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten
Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung


Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV)




Abschnitt 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen
Anzeige
nach § 4a Absatz 4 DiätV |

1.1
| Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem
anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht worden ist,
nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 1 DiätV
| 1.000

1.2
| Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht worden ist,
nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz
1 und 2 DiätV | 150 bis 1.000

2 | Prüfung
der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungs-
anzeige
nach § 4a Absatz 4 DiätV | bis zur Hälfte der
in Nummer
1 für die
jeweilige Leistung
vorgesehenen Gebühr




1 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2
Absatz
4 Satz 1 KCanG (inklusive Überwachung) | nach Zeitaufwand

2
| Bearbeitung der Anzeige der Änderung von Angaben im Antrag nach
§ 2
Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit § 8 des Medizinal-
Cannabisgesetzes (MedCanG) (inklusive Überwachung)
| nach Zeitaufwand

3
| Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur
Einfuhr
nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12
und 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz
1 der Betäubungs-
mittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) und zur Ausfuhr
nach § 2
Absatz
4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in
Verbindung mit § 9 Absatz
1 BtMAHV | nach Zeitaufwand


Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz
3 GenTG |

1.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 6.400 bis 25.800

1.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden |
nach Zeitaufwand

1.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand

2 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3
GenTG |

2.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 16.700 bis 61.900

2.2 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind
| nach Zeitaufwand



1 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und Absatz
3 GenTG | nach Zeitaufwand

2 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder
3 GenTG | nach Zeitaufwand

3 | Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG | bis zu einem Viertel der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2

vorherige Änderung nächste Änderung

4 | Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens
nach
§ 20 GenTG | bis zur Hälfte der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2

5 | Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im
Sinne
des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG |

5.1 | Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids | 4.900 bis 17.400

5.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand

5.3 | Stellungnahme
des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-
änderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind
| nach Zeitaufwand

6 | Nicht einfache schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand

7 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. |

8 | Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem
Abschnitt
gebühren- und auslagenbefreit. |



4 | Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehr-
bringens nach
§ 20 GenTG | bis zur Hälfte der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2

5 | Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftig-
keit
im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG |

5.1 | Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids | 1.700 bis 17.300

5.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, des Friedrich-
Loeffler-Instituts und des Robert-Koch-Instituts, zusätzlich zur
Gebühr der Nummer 5.1
| nach Zeitaufwand

6 | Nicht einfache, schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand

7 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich
entstandener Höhe


8 | Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger anlässlich von
Genehmigungsverfahren nach dem GenTG sind als Auslagen zu
erheben. | in tatsächlich
entstandener Höhe

9 |
Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach
diesem Abschnitt
gebühren- und auslagenbefreit. |


Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung
mit Absatz 2 und 3 LFGB | 630 bis 15.800

2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB | 610 bis 4.700

3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2
und 3 LFGB | 610 bis 6.000

4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2
und 3 LFGB | 570 bis 4.800



1 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung
mit Absatz 2 und 3 LFGB |

1.1 | Prüfung des Antrags und Erteilung der Ausnahmegenehmigung | 500
bis 13.600

1.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je
Erteilung | 180 bis 2.200

1.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummer 1.1 und 1.2 | nach Zeitaufwand

2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB |

2.1 | Prüfung des Antrags und Verlängerung der Ausnahmegenehmigung | 480
bis 4.200

2.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je
Verlängerung | 170 bis 1.600

2.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummer 2.1 und 2.2 | nach Zeitaufwand

3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1
LFGB |

3.1 | Prüfung des Antrags
und Änderung der Ausnahmegenehmigung | 480 bis 5.100

3.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je
Änderung | 170 bis 2.100

3.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummer 3.1 und 3.2 | nach Zeitaufwand

4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1
LFGB |

4.1 | Prüfung des Antrags
und Erweiterung der Ausnahmegenehmigung | 440 bis 4.000

4.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je
Erweiterung | 170 bis 1.500

4.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörde, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummer 4.1 und 4.2 | nach Zeitaufwand

5 | Bewertung durch das Max-Rubner-Institut | nach Zeitaufwand

6 | Definition 'Parallelantrag':
Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antrag-
stellers für ähnliche Erzeugnisse |



Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung
(EG)
Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der
Verordnung über genehmigte
Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland
prüfender
Mitgliedstaat ist |



1 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe
enthält,
die bereits in der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener
Wirkstoffe
gemäß
Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung
(EG)
Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfen-
der
Mitgliedstaat ist |

1.1 | Erstmalige Zulassung |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2
erfasst
wird | 53.900 bis 230.000

1.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 24.000 bis 106.000

1.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 |

1.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird | 42.000 bis 154.000

1.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.200 bis 72.400

2 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung
(EG)
Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der
Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4
der
Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland be-
teiligter
Mitgliedstaat ist |



1.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer
1.1.2 erfasst
wird | 76.000 bis 317.000

1.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel
47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 34.800 bis 149.000

1.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr.
1107/2009 |

1.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird | 56.600 bis 230.000

1.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel
47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 26.300 bis 110.000

2 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe
enthält,
die bereits in der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung
der Verordnung
(EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
aufgenommen sind
und
Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist |

2.1 | Erstmalige Zulassung |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird | 39.800 bis 130.000

2.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.500 bis 63.600

2.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 |

2.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird | 17.800 bis 50.700

2.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 8.500 bis 24.200

3 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung
(EG)
Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder
Synergisten
enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte
Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
aufgenommen
ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist |



2.1.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird | 45.700 bis 145.000

2.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel
47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 22.500 bis 71.200

2.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr.
1107/2009 |

2.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird | 39.700 bis 116.000

2.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel
47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.400 bis 57.200

3 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der
Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen
Wirkstoff,
Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011
zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste
zugelassener Wirkstoffe aufgenommen
ist und Deutschland
prüfender
Mitgliedstaat ist |

3.1 | Erstmalige Zulassung |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2
erfasst
wird | 58.100 bis 247.000

3.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 26.400 bis 115.000

4 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung
(EG)
Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder
Synergisten
enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte
Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4
der Ver-
ordnung
(EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter
Mitgliedstaat
ist |



3.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer
3.1.2 erfasst
wird | 80.100 bis 334.000

3.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel
47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 37.200 bis 158.000

4 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der
Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen
Wirkstoff,
Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011
zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste
zugelassener Wirkstoffe
aufgenommen ist und Deutschland
beteiligter Mitgliedstaat
ist |

4.1 | Erstmalige Zulassung |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2
erfasst
wird | 40.600 bis 133.000

4.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.400 bis 63.000

5 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | 10.300 bis 70.600

6 | Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verord-
nung
(EG) Nr. 1107/2009 |

6.1 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung
(EG)
Nr. 1107/2009 | 180 bis 4.300

6.2 | Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach
§
39 Absatz 4 PflSchG | 880 bis 2.100

6.3
| Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zuge-
lassenen
Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung
oder
der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweite-
rung
| 230 bis 730

6.4
| Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung |

6.4.1
| Im Antragsverfahren | 1.600 bis 9.900

6.4.2
| Im Anzeigeverfahren | 370 bis 1.200

6.5
| Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen
Wirkstoffs
| 320 bis 10.200

6.6
| Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten
Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/
Auflagen
| 6.600 bis 51.800

6.7
| Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung | 400 bis 1.400

6.8
| Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß
Artikel
45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 470 bis 2.000

7 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver-
wendungen
nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |

7.1 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf gering-
fügige
Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 | 3.200 bis 16.000

7.2 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver-
wendungen
nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 |

7.2.1 | Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 3.000 bis 20.100

7.2.2 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 2.600 bis 14.100

7.2.3 | Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2.800 bis 17.500

7.2.4 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2.500 bis 11.500

8 | Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder
Genehmigungsverfahren
erforderlich sind |

8.1 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehal-
tes
nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 1.600 bis 6.100

8.2 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten
Organismus
enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand

8.3 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als
Substitutionskandidat
nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
zugelassen
ist | 3.800 bis 21.400

8.4 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord-
nung
(EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand

8.5 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.400 bis 10.600



4.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer
4.1.2 erfasst
wird | 46.500 bis 148.000

4.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel
47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 22.300 bis 70.600

5 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | 13.600 bis 99.700

6 | Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der
Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 |

6.1 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der
Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | 380 bis 4.500

6.2 | Änderung der Zulassung auf Antrag nach Artikel 45 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von
zusätzlichen oder geänderten Anwendungsbestimmungen/Auf-
lagen | 4.200 bis 31.900

6.3 | Änderung der Zulassung nach Artikel
44 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer
Zulassung
nach § 39 Absatz 4 PflSchG | 630 bis 1.300

6.4
| Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines
zugelassenen
Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers
der
Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens
bzw.
der Vertriebserweiterung | 290 bis 710

6.5
| Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung |

6.5.1
| Im Antragsverfahren | 1.600 bis 12.000

6.5.2
| Im Anzeigeverfahren | 280 bis 1.100

6.6
| Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des
technischen Wirkstoffs
| 510 bis 10.100

6.7
| Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder
geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen
| 11.800 bis 191.000

6.8
| Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung | 870 bis 1.700

6.9
| Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
gemäß Artikel
45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 370 bis 2.000

7 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf
geringfügige Verwendungen
nach Artikel 51 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 |

7.1 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung
auf geringfügige
Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der
Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 | 16.200 bis 45.300

7.2 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf
geringfügige Verwendungen
nach Artikel 51 Absatz 1 und 2 der
Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 |

7.2.1 | Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 7.300 bis 22.200

7.2.2 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender
Mitgliedstaat
ist | 5.900 bis 16.800

7.2.3 | Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 6.000 bis 20.000

7.2.4 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitglied-
staat
ist | 4.300 bis 11.700

8 | Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs-
oder Genehmigungsverfahren
erforderlich sind |

8.1 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstands-
höchstgehaltes
nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 1.600 bis 6.100

8.2 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch
veränderten Organismus
enthält nach Artikel 48 der Verordnung
(EG)
Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand

8.3 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält,
der
als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 zugelassen ist | 4.900 bis 24.600

8.4 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der
Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand

8.5 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach
Artikel
38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.800 bis 10.800

8.6 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

8.7 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf
Flächen,
die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer
2 PflSchG | 4.600 bis 9.900

8.8 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit
Luftfahrzeugen
nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 1.900 bis 15.600



8.7 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur
Anwendung
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 5.000 bis 10.700

8.8 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwen-
dung
mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 2.200 bis 16.700

9 | Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren |

vorherige Änderung nächste Änderung

9.1 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 | 190 bis 910

9.2 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung
der
Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz-
mittels
für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach
Artikel
28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verord-
nung
(EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 240 bis 2.700

9.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen
nach
§ 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG | 200 bis 530

9.4 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zuge-
lassenen
Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der
Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 | 510 bis 8.000

9.5 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzen-
schutzmitteln
für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG,
sowie
das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten
betreffen,
die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerech-
net
werden. | 29 bis 600

9.6 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzen-
schutzmitteln
für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | nach Zeitaufwand

9.7 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Ver-
bringens
oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz-
mittels
zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr
bestimmt
sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder
die
Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung
zugelassen
sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG | 880 bis 8.200

9.8 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen,
die
für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer
3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG | 10.200 bis 23.500

9.9 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrt-
zeugen
nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG | 7.700 bis 27.900

9.10 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.400 bis 10.000

10 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland
Berichterstatter
ist, Genehmigung von Grundstoffen |

10.1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder
Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-
nung
(EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 606.000

10.2 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio-
nen
im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts
für
die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung
mit
Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 | 133.000 bis 309.000

10.3 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der
Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 | 216.000 bis 616.000

10.4 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio-
nen
im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts
für
die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des
Verfahrens
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 44.400 bis 178.000

10.5 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern
und
Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 556.000

10.6 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmi-
gung
von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit
Artikel
25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227.000 bis 556.000

10.7 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der
Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucher-
schutz
und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung
eines
Dritten | 65.000 bis 106.000

11 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutsch-
land
Mitberichterstatter ist |

11.1 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder
Änderung
der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-
nung
(EG) Nr. 1107/2009 | 122.000 bis 353.000

11.2 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge-
nehmigung
eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 | 122.000 bis 353.000

11.3 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von
Safenern
und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 | 101.000 bis 290.000

11.4 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge-
nehmigung
von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung
mit
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 101.000 bis 290.000



9.1 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der
Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 | 330 bis 1.200

9.2 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder
Bearbeitung der
Anzeige der Anwendung nicht zugelassener
Pflanzenschutzmittel oder der Anwendung zugelassener Pflanzen-
schutzmittel in einer nicht
zugelassenen Anwendung für Versuche
zu
Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2
Buchstabe
b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 230 bis 2.800

9.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von
Versuchen nach
§ 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG | 230 bis 2.800

9.4 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht
zugelassenen
Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach
Artikel
53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.100 bis 16.300

9.5 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln
für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1
Nummer
4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und
Kopien,
soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den
Auslagentatbeständen
der Nummer 14 abgerechnet werden. | 190 bis 2.200

9.6 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von
Pflanzenschutzmitteln
für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | nach Zeitaufwand

9.7 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaft-
lichen Verbringens
oder der Anwendung eines nicht zugelassenen
Pflanzenschutzmittels
zur Anwendung an Befallsgegenständen,
die
für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende
Anforderungen
gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestim-
mungsland
für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Ab-
satz
1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 930 bis 4.400

9.8 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf
Flächen, die
für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17
Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG | 10.900 bis 24.200

9.9 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit
Luftfahrtzeugen
nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung
mit
Absatz 4 PflSchG | 9.500 bis 32.600

9.10 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach
Artikel
38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.700 bis 10.100

10 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn
Deutschland Berichterstatter
ist, Genehmigung von Grundstoffen |

10.1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder
Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der
Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 | 186.000 bis 658.000

10.2 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender
Informationen
im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des
Bewertungsberichts für
die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß
Artikel
7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13
Absatz
3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 35.700 bis 209.000

10.3 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der
Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung
(EG) Nr.
1107/2009 | 174 00 bis 669.000

10.4 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Infor-
mationen
im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewer-
tungsberichts für
die Erneuerung der Genehmigung eines Wirk-
stoffs
im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verord-
nung
(EG) Nr. 1107/2009 | 40.000 bis 197.000

10.5 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von
Safenern und
Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 | 183.000 bis 593.000

10.6 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der
Genehmigung
von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in
Verbindung
mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 183.000 bis 593.000

10.7 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23
der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit bei der Kommis-
sion
auf Veranlassung eines Dritten | 34.300 bis 96.500

11 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn
Deutschland
Mitberichterstatter ist |

11.1 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung
oder Änderung
der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7
der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 | 78.500 bis 254.000

11.2 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der
Genehmigung
eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung
(EG) Nr.
1107/2009 | 78.500 bis 254.000

11.3 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung
von Safenern
und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung
(EG) Nr.
1107/2009 | 69.900 bis 216.000

11.4 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der
Genehmigung
von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in
Verbindung mit
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 69.900 bis 216.000

12 | Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.1 | Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7
der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.800 bis 5.300

12.2 | Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder
wissenschaftliche/technische
Unterstützung gegenüber der Kommission
gemäß
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 560 bis 119.000

13 | Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG |

13.1 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG | 1.500 bis 6.200

13.2 | Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung
des
Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach
§
42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt | 100 bis 9.200

13.3 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2
PflSchG
genehmigten Zusatzstoffes | 100 bis 6.500

13.4 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3
Satz
2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 1.800 bis 3.500

13.5 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstär-
kungsmittels
gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 1.300

13.6 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach
§
45 Absatz 4 PflSchG | 3.900

13.7 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungs-
mittels
nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG | 2.200



12.1 | Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4
Absatz
7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.300 bis 15.900

12.2 | Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme
oder wissenschaftliche/technische
Unterstützung gegenüber der
Kommission gemäß
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr.
1107/2009 | 31.100 bis 122.000

12.3 | Data Matching gemäß Artikel 33 und Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 mit Deutschland als prüfender Mitgliedstaat | nach Zeitaufwand

13 | Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45
PflSchG
|

13.1 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG | 1.600 bis 7.100

13.2 | Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende
Prüfung des
Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und
Proben
nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt | 1.300 bis 11.800

13.3 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42
Absatz
2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes | 590 bis 7.000

13.4 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45
Absatz
3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 7.500 bis 14.500

13.5 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzen-
stärkungsmittels
gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 3.100

13.6 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungs-
mittels
nach § 45 Absatz 4 PflSchG | 10.300

13.7 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzen-
stärkungsmittels
nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG | 2.200

14 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.1 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung
von
Pflanzenschutzmitteln |

14.1.1 | Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von
Pflanzen
|



14.1 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder
Genehmigung von
Pflanzenschutzmitteln |

14.1.1 | Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf
von Pflanzen
|

14.1.2 | Aufwendungen für die Entseuchung von Böden |

14.1.3 | Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.1.4 | Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder
nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen |

14.1.5 | Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-,
Boden-
und sonstigen Sachschäden |



14.1.4 | Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von
nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchs-
flächen
|

14.1.5 | Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von
Pflanzen-, Boden-
und sonstigen Sachschäden |

14.1.6 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial |

14.1.7 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.2 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
für |

14.2.1 | Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informa-
tionen
bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat |

14.2.2 | Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exem-
plare
von Unterlagen |



14.2 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung
von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
für |

14.2.1 | Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder
Informationen
bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat |

14.2.2 | Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter
Exemplare
von Unterlagen |

14.2.3 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.3 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutz-
geräten
|



14.3 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von
Pflanzenschutzgeräten
|

14.3.1 | Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden |

14.3.2 | Aufwendungen für Betriebsstoffe |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.3.3 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfs-
stoffen
|

14.3.4 | Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen
Geräten
und Maschinen |



14.3.3 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
Hilfsstoffen
|

14.3.4 | Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie
besonderen Geräten
und Maschinen |

14.3.5 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit |

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

15 |
Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des
Gebührenschuldners
bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an
der
Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die
Verordnung
über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der
Genehmigung
der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,
besteht
und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
(2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners
abzusehen,
wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht
und
kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die
individuell
zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel
oder
der Wirkstoff
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich
ist,
um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der
Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 ist.
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des
Gebührenschuldners
unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der
behördlichen
Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen
Kultur,
das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis-
mus,
der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu
berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 2 liegt vor, wenn kein
oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.




15 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind
auf
Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen bis die
Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat,
wenn ein
öffentliches
Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutz-
mittels,
der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13
Absatz
4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzen-
schutzmittels
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener
wirtschaftlicher
Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
(2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebühren-
schuldners abzusehen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
entschieden hat,
wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen-
schutzmittels
besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den
Antragsteller
zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1
gebührenfrei
ist, werden Auslagen nicht erhoben.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das
Pflanzenschutzmittel oder
der Wirkstoff
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist,
erforderlich ist,
um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des
Artikels
47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die
Gewinnerwartung
des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu
beurteilen.
Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien,
insbesondere
der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schad-
erregers,
die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil
des
Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen.


Unterabschnitt 2 Gebühren des Julius Kühn-Instituts


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Ver-
bindung
mit § 52 Absatz 1 PflSchG |



1 | Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1
in Verbindung
mit § 52 Absatz 1 PflSchG |

1.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 97 bis 350

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und
Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel
(einschließlich
1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung) | 2.300 bis 18.600

1.3 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmes-
sungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen
Geräte liegen
(einschließlich 1 Satz Düsen) | 2.600 bis 27.800

1.4 | Rückentragbare Motorgeräte | 1.300 bis 8.600

1.5 |
Tragbare Nebelgeräte | 1.100 bis 5.900

1.6 | Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich trag-
barer
Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) | 900 bis 4.900

1.7
| Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzen-
schutzmittel | 1.000 bis 4.700

1.8 | Beizgeräte für Saatgut | 2.600 bis 18.600

1.9 | Spritzgeräte für Luftfahrzeuge | 2.300 bis 21.600

1.10 | Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge | 2.600 bis 29.300

1.11 |
Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nage-
tierbekämpfung)
| 900 bis 18.300

2 | Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16
Absatz
1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG |

2.1 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen-
bogen)
| 2.400 bis 9.800

2.2 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 1.500 bis 6.000

2.3 | Schläuche | 480 bis 2.300

2.4 | Pumpen | 590 bis 3.200

2.5 |
Andere Geräteteile | 420 bis 5.500

3 | Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1
und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen
nach
§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 270 bis 10.200

4 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2
genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 10.200

5 |
Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte
oder
Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Ver-
bindung
mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 2.700

6
| Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles
der
Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52
Absatz
1 PflSchG | 690 bis 17.700

7
| Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16
Absatz
3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 100 bis 300

8 | Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach
§ 52 PflSchG |
340 bis 1.000

9
| Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der
Prüfung nach § 52 PflSchG | 340 bis 1.000

10 |
Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 340 bis 4.700

11
| Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Quali-
tätssicherungssystemen
zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3
PflSchG
| 59 bis 620

12
| Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG |

12.1
| Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 59 bis 400

12.2
| Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach
Gebührennummer
12.1 | 1.200 bis 7.200

12.3
| Bewertung und Listung | 190 bis 680

13
| Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel
nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. |


Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)



1.2 | Geräte für das Ausbringen von Pellets sowie Granulaten und
Stäuben (einschließlich
1 Verteileinrichtung) | 2.300 bis 18.600

1.3 | Geräte für das Ausbringen von Flüssigkeiten (einschließlich 1 Ver-
teileinrichtung)
| 2.600 bis 27.800

1.4 | Tragbare Geräte für das Ausbringen von festen, flüssigen und
gasförmigen Stoffen
| 900 bis 8.600

1.5
| Sonstige Geräte (sofern nicht durch die Gebührennummern 1.2
bis 1.4 erfasst)
| 900 bis 29.300

2 | Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten
nach
§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG |

2.1 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Verteileinrichtung) | 2.400 bis 9.800

2.2 | Verteileinrichtung (zum Beispiel Düsensatz, Zerstäuber) | 1.500 bis 6.000

2.3 | Andere Geräteteile (zum Beispiel Schläuche, Pumpen, Ventile,
Steuerungen)
| 420 bis 29.300

3 | Sonstige Prüfung nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52
Absatz
1 PflSchG (zum Beispiel Dokumentenprüfung, Sicht-
prüfung, technische Messung, ENTAM)
| 210 bis 29.300

4 | Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten
Geräte oder
Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52
Absatz
1 PflSchG | 210 bis 9.800

5
| Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder
Geräteteiles der
Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1
in
Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 690 bis 17.700

6
| Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen
nach
§ 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
(zum Beispiel Abdriftminderung, Pflanzenschutzmitteleinsparung)
| 340 bis 1.000

7
| Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 340 bis 4.700

8
| Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit
Qualitätssicherungssystemen
zur Staubminderung nach § 57
Absatz
3 PflSchG | 59 bis 620

9
| Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG |

9.1
| Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 59 bis 400

9.2
| Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags
nach Gebührennummer
12.1 | 1.200 bis 7.200

9.3
| Bewertung und Listung | 190 bis 680

10
| Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutz-
mittel nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. |

11 | Sonstige Prüfung nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 900 bis 29.300


12 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

12.1 | Aufwendungen für den Einsatz von Geräten |

12.2 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit |

12.3 | Aufwendungen für Betriebsstoffe |

12.4 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder
Hilfsstoffen |

12.5 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial |

12.6 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben |

12.7 | Zusätzliche Aufwendungen gemäß § 12 BGebG |


Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), Durchführungsverordnung (EU) 2016/779


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 8.500 bis 11.200

1.2 | Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1
TabakerzG
| 530 bis 9.500

1.3
| Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Ab-
satz
1 TabakerzG | 550 bis 9.500



1.1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1
TabakerzG
| 8.600 bis 13.800

1.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je
Zulassung | 320 bis 6.000

1.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 1.1 und 1.2 | nach Zeitaufwand

1.4 |
Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12
Absatz
1 TabakerzG | 870 bis 12.000

1.5
| Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je
Änderung | 320 bis 6.000

1.6 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 1.4 und 1.5 | nach Zeitaufwand

1.7 |
Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12
Absatz
1 TabakerzG | 890 bis 12.000

1.8 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je
Erweiterung | 320 bis 6.000

1.9 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 1.7 und 1.8 | nach Zeitaufwand


2 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 | Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1
TabakerzG | 2.300 bis 4.800

2.2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG | 610 bis 4.000

2.3
| Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 530 bis 4.500

2.4
| Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 550 bis 4.300



2.1 | Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1
TabakerzG | 2.900 bis 10.000

2.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je
Erteilung | 380 bis 4.000

2.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 2.1 und 2.2 | nach Zeitaufwand

2.4 |
Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5
TabakerzG
| 1.200 bis 9.100

2.5 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je
Verlängerung | 380 bis
4.000

2.6
| Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 2.4 und 2.5 | nach Zeitaufwand

2.7 |
Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1
TabakerzG
| 1.200 bis 9.400

2.8
| Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je
Änderung | 380 bis 4.000

2.9 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 2.7 und 2.8 | nach Zeitaufwand

2.10 |
Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1
TabakerzG
| 1.200 bis 9.400

2.11 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je
Erweiterung | 380 bis 4.000

2.12 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 2.10 und 2.11 | nach Zeitaufwand

3 | Verfahren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2016/779 |

3.1 | Deutschland als einleitender Mitgliedstaat | 6.300 bis 721.000

3.2 | Deutschland nicht als einleitender Mitgliedstaat | 2.900 bis 330.000

3.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 3.1 oder 3.2 | nach Zeitaufwand

4 | Definition 'Parallelantrag':
Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines
Antragstellers für ähnliche Erzeugnisse |



Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status
als
Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283
in
Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 | 680 bis 7.800



1 | Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des
Status als
Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/2283 in
Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU)
2018/456
| 480 bis 2.100

2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummer 1 | nach Zeitaufwand



Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Ände-
rung
von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verord-
nung
(EG) Nr. 396/2005 |

1.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht
genehmigt
ist | 6.200 bis 45.000

1.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU
die
toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kultur-
gruppe
geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rück-
standsdefinition
zu überprüfen ist | 3.300 bis 23.000

1.3 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU
die
toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe
geltende
Rückstandsdefinition festgelegt sind | 2.800 bis 25.000

1.4 | Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Über-
prüfung
von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43
der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 4.300 bis 38.000

2 | Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rück-
standshöchstgehalten
gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung
(EG)
Nr. 396/2005 |

2.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland
als
bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 7.400 bis 54.200

2.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland
als
nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 1.100 bis 5.600

3 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel
der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der
Zulassung
des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für
den
Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des
Gebührenschuldners
abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen-
schutzmittels
oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den
Antragsteller
zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist,
werden
Auslagen nicht erhoben.
(2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirk-
stoff

1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich
ist,
um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der
Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 ist.
(3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebüh-
renschuldners
unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der
behördlichen
Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen
Kultur,
das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis-
mus,
der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu
berücksichtigen.
Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein
oder
nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.



1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder
Änderung
von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10
der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 |

1.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU
nicht genehmigt
ist | 12.800 bis 59.600

1.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der
EU die
toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte
Kulturgruppe
geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine
Rückstandsdefinition
zu überprüfen ist | 9.800 bis 37.000

1.3 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der
EU die
toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte
Kulturgruppe geltende
Rückstandsdefinition festgelegt sind | 6.500 bis 34.500

1.4 | Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur
Überprüfung
von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder
Artikel
43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 5.600 bis 45.200

2 | Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von
Rückstandshöchstgehalten
gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der
Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 |

2.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den
Deutschland als
bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 7.400 bis 54.200

2.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den
Deutschland als
nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 1.200 bis 6.400

3 | Festsetzung eines temporären nationalen Rückstandshöchstgehaltes
für einen Wirkstoff eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels
gem. Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in
Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.100 bis 8.700

4 |
Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach den Nummern 1 und 3 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners
bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistung entschieden hat,
bis auf ein Viertel
der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der
Erweiterung
der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener
wirtschaftlicher
Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1
genannten
Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse
an
der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur
ein
besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell
zurechenbare
öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder
der Wirkstoff

1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist,
erforderlich ist,
um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des
Artikels
47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des
Gebührenschuldners
unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je
nach
Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauum-
fang
der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des
Auftretens
des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirk-
stoffs
und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaft-
licher
Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.


Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6

Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24
TAMG
bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG | 100 bis 400

1.2 | Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung
(EU) 2019/6
oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung
gemäß §
41 Absatz 2 TAMG | 470

2 | Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prü-
fung
und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EU)
2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | 380 bis 4.300



1.1 | Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder
§
24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG | 100 bis 400

1.2 | Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU)
2019/6
oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß
§
41 Absatz 2 TAMG | 470

2 | Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung |

2.1 |
Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen
Prüfung
und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU)
2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | 380 bis 4.300

2.2 | Änderung der Genehmigung zur Durchführung einer klinischen
Prüfung, die Auswirkung auf die Qualität, Wirksamkeit oder
Sicherheit des Prüfpräparats haben könnte | 130


3 | Pharmakovigilanz |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz
3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

3.2 | Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die
gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind | nach Zeitaufwand bis
höchstens 390


3.3 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.3.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus
gemäß Artikel 76
Absatz
4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 790

3.3.2 | Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der
Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung
(EU) 2021/1280 | 1.200

4 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß
Artikel
102 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand



3.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126
Absatz
3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

3.2 | Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die
gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind | nach Zeitaufwand

3.3 | Maßnahmen |

3.3.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten gemäß
Artikel
76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 790

3.3.2 | Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76
Absatz
4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der
Durchführungsverordnung
(EU) 2021/1281 | 1.200

4 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel
gemäß Artikel
102 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Vorbemerkung

Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Gebührentatbestände Nummer 1 bis 5 der nachstehenden Tabelle, soweit es sich um immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:

1. Vorbeugung vor Seuchen oder Heilung von Seuchen,

2. Erkennung von Seuchen oder

3. Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems.

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Zulassung anderer immunologischer Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist Abschnitt 6a Tabelle 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMG anzuwenden.


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Klinische Prüfungen |

1.1
| Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10
Absatz
1 TAMG |

1.1.1
| bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarznei-
mittel
| 500 bis 2.000

1.1.2
| bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000

1.1.3
| für folgende Produktgruppen:
a) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Anti-
körper im Bereich Immuntherapie
b) immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich des
TAMG und
c) Tierallergene | die in Nummer 1.1.1
oder Nummer 1.1.2
vorgesehene Gebühr

1.2 |
Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 250

1.3
| Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen
je betroffene klinische
Prüfung | 50 bis 250

1.4
| Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand

2
| Pharmakovigilanz |

2.1
| Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz
3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation
gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung
(EU) 2019/6 | 2.500 bis 20.000

2.2
| Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.2.1
| Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel
73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz
4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

2.2.2
| Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der
Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung
(EU) 2021/1280 | nach Zeitaufwand

2.3
| Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung
(EU)
2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

3
| Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500

4 |
Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung |

4.1
| Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz
1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 | 210

4.2
| Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz
3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der
Verordnung
(EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1 | nach Zeitaufwand

4.3
| Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster
bereits
vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),
aber
im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird | die in Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr

4. 4
| Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an-
deren Mitgliedstaates
gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU)
2019/6 | 170

4.5
| bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 120

4.6 |
Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-
tory
(OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 4.1
oder Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr

4.6.1
| wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde | 160

4.6.2
| wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die
Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch
die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160

4.7
| Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

4.8 |
die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners
zu ermäßigen |

4.8.1
| wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160

4.8.2
| wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die
Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch
die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160

4.9
| die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners
zu ermäßigen |

4.9.1
| wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160

4.9.2
| wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die
Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch
die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160


Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)

Unterabschnitt 1 Gebühren
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind



1 | Nationale Zulassung |

1.1 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 | 6.000 bis 26.000

1.2 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die
Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

1.3 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die
Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500 bis 6.500

1.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen
begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der
Verordnung (EU) 2019/6 | 4.500 bis 19.000

1.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß
Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.500 bis 18.000

1.6 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die
Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

2 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren
der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1
in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU)
2019/6 |

2.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die
Durchführung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500

2.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000

2.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 1.500 bis 17.000

2.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen
begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der
Verordnung (EU) 2019/6 |

2.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500

2.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000

2.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.000 bis 13.000

2.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß
Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500

2.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000

2.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.000 bis 13.000

2.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500

2.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000

2.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000

2.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens | 1.500 bis 7.700

2.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.600

2.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.900

2.8 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die
Durchführung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500

2.8.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000

2.8.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000

2.9 | die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.8 erhöht sich bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6 |

2.9.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

2.9.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

3 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali-
sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung
mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 10.000 bis 48.000

3.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000

3.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 5.000 bis 22.500

3.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen
begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der
Verordnung (EU) 2019/6 |

3.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 8.500 bis 32.000

3.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000

3.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000

3.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Ar-
tikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 7.500 bis 31.000

3.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000

3.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.500 bis 15.500

3.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

3.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000

3.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000

3.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.500 bis 7.700

3.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.600

3.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.900

3.8 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

3.8.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000

3.8.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000

3.9 | bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf
Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung
(EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1,
3.4.1, 3.5.1, 3.6.1, 3.7.1 oder 3.8.1 | nach Zeitaufwand

3.10 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6 |

3.10.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

3.10.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

4 | Bearbeitung der Änderung einer Zulassung |

4.1 | bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den
Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6 |

4.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland
zugelassen ist | 800 bis 6.500

4.1.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.300 bis 10.500

4.1.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 700 bis 5.500

4.2 | bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den
Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6 |

4.2.1 | bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Kontaktdaten
der für die Pharmakovigilanz qualifizierten Person, Änderungen
des Standorts, an dem sich die Pharmakovigilanz-Stamm-
dokumentation befindet, Einführung einer Zusammenfassung der
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation oder bei Änderungen an
dieser Zusammenfassung | 150

4.2.2 | bei Bearbeitung sonstiger, von Nummer 4.2.1 nicht erfasster
Änderungen | 150 bis 1.500

4.2.3 | tritt an Stelle von Nummer 4.2.1, wenn gleichzeitig identische
Änderungsanzeigen nach Nummer 4.2.1 zu mehreren immuno-
logischen Tierarzneimitteln eingereicht werden | die in Nummer 4.2.2
vorgesehene Gebühr

4.3 | wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere
Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und
dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht | nach Zeitaufwand

4.4 | wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharma-
zeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach
Nummer 4.1 beantragt werden | nach Zeitaufwand

4.5 | Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharma-
zeutischen Unternehmer |

4.5.1 | für die Übertragung einer Zulassung | 220

4.5.2 | für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleich-
zeitig mitgeteilt wird | 70

4.6 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6 |

4.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

4.6.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

5 | weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang
mit der Zulassung |

5.1 | Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen
(Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2019/6 |

5.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland
zugelassen ist | 2.500

5.1.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenz-
mitgliedstaat (RMS) ist | 4.000

5.1.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener
Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.400

5.2 | Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2019/6 |

5.2.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland
zugelassen ist | nach Zeitaufwand

5.2.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenz-
mitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

5.2.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener
Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

5.3 | Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß
Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

5.4 | Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur
Änderung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der
Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

6 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel
gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.000

7 |
Klinische Prüfungen |

7.1
| Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und
§
10 Absatz 1 TAMG |

7.1.1
| bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tier-
arzneimittel
| 500 bis 3.000

7.1.2
| bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarznei-
mittel
| 500 bis 3.000

7.2
| Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 320

7.3
| Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster
Änderungen je betroffener klinischer
Prüfung | 50 bis 320

7.4
| Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand

8
| Pharmakovigilanz |

8.1
| Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126
Absatz
3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation
gemäß Artikel 126
Absatz
4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

8.2
| Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2019/6
|

8.2.1
| Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über
Artikel
73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß
Artikel
76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

8.2.2
| Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76
Absatz
4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der
Durchführungsverordnung
(EU) 2021/1281 | nach Zeitaufwand

8.3
| Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130
der
Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der
Verordnung
(EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

9
| Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung |

9.1
| Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß
Artikel
128 Absatz 1 und 10 der Verordnung (EU) 2019/6 in
Verbindung
mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 |

9.1.1
| für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberku-
line und sonstige immunologische Tierarzneimittel | 270

9.1.2 | für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten | 270

9.1.3 | für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten | 320

9.1.4 | für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten | 330

9.2 |
Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz
3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6
der Verordnung
(EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach
Nummer 9.1
|

9.2.1 | je In-vitro-Test | 1.200

9.2.2 | je In-vivo-Test | 2.600

9.3 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 500 bis zu der für
eine Zulassung
nach
Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Gebühr


9.4
| aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen
Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU)
2019/6 | 220

9.5 | bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 160

9.6 |
Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das
Prüfmuster bereits
vor Antragstellung eingereicht wird (sog.
Paralleltestung), aber
im Nachgang keine Chargenfreigabe
beantragt
wird | die in Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr

9.7
| Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der
Verordnung (EU)
2019/6 | nach Zeitaufwand

9.8
| Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control
Laboratory
(OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU)
2019/6 | die in Nummer 9.1
oder Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr

9.8.1
| wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde | 210

9.8.2
| wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur
durch die
Chargenbezeichnung, durch das Volumen des
Endbehälters
oder durch die Bezeichnung des immunologischen
Tierarzneimittels
unterscheidet | 210

9.9
| die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners
zu ermäßigen |

9.9.1
| wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 210

9.9.2
| wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur
durch die
Chargenbezeichnung, durch das Volumen des
Endbehälters
oder durch die Bezeichnung des immunologischen
Tierarzneimittels
unterscheidet | 210

9.9.3
| wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffes abgedeckt werden | 210 bis 270

9.10 |
die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners
zu ermäßigen |

9.10.1
| wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 210

9.10.2
| wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur
durch die
Chargenbezeichnung, durch das Volumen des End-
behälters
oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tier-
arzneimittels
unterscheidet | 210

9.10.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes
für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 210 bis 270

10 | sonstige
individuell zurechenbare Amtshandlungen |

10.1 | je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6
und
des Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden
Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor-
und Nachbereitung der Beratung, je Beratung
sowie jeweils für
eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine
nicht einfache schriftliche Auskunft | 200 bis 7.500

10.2 | Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchs-
verfahren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheits-
gesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umwelt-
informationsgesetz anhängig | 25 bis 320

10.3 | Bescheinigungen
und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung | 120

10.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) | 320

11 | Ermäßigungen |

11.1 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2
und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt,
dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs-
oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen
Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen
des Tierarzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein
öffentliches Interesse besteht | um 25 Prozent

11.2 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2
und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Num-
mer 11.1
die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe,
für die das Tierarzneimittel
bestimmt ist, klein ist. | um 50 Prozent

11.3 | Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische
Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und
ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffent-
lichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die
Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender
Unterlagen darzulegen und nachzuweisen. | um 25 Prozent


Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)



Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Ver-
bindung
mit § 23 TierImpfStV |

1.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 3.000

1.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen
oder
Mehrfachprüfungen | 4.500

2 | Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26
TierImpfStV
| 470

3 | Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a
TierImpfStV
|



1 | Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in
Verbindung
mit § 23 TierImpfStV |

1.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 3.100

1.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher
Prüfungen oder
Mehrfachprüfungen | 4.700

2 | Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach
§
26 TierGesIVDV | 490

3 | Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a
TierGesIVDV
|

3.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 100 bis 500

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen | 500 bis 1.000

4 | Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierImpfStV |

4.1 | Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 470

4.2 | Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund um-
fangreicher
Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 700

5 | Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV | 470

6 | Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG | 190

7 | Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr
oder
Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
TierGesG
|



3.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher
Prüfungen
| 500 bis 1.000

4 | Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3
TierGesIVDV
|

4.1 | Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 500

4.2 | Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund
umfangreicher
Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 740

5 | Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3
TierGesIVDV
| 490

6 | Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5
TierGesG
| 210

7 | Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchen-
erreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen
oder Stoffen,
die zum Eingang in
die Union oder zur Ausfuhr bestimmt sind nach
§
27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG |

7.1 | Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest |

7.1.1 | gegen ein Virus |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.1.1.1 | eine Probe | 190



7.1.1.1 | eine Probe | 210

7.1.1.2 | jede weitere Probe | 65

7.1.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20

vorherige Änderung nächste Änderung

7.1.2 | gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu
den
Gebühren nach Nummer 7.1.1 | 20

7.1.3 | Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren,
Immunperoxidasefärbung
oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zu-
sätzlich
zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 | 90



7.1.2 | gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe
zusätzlich
zu den Gebühren nach Nummer 7.1.1 | 20

7.1.3 | Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenz-
verfahren, Immunperoxidasefärbung
oder einer ähnlichen Methode,
pro
Probe zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1
und
7.1.2 | 85

7.2 | Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System |

7.2.1 | gegen ein Antigen |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.1.1 | eine Probe | 160

7.2.1.2 | jede weitere Probe | 40



7.2.1.1 | eine Probe | 190

7.2.1.2 | jede weitere Probe | 50

7.2.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.2 | gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich
zu
den Gebühren nach Nummer 7.2 | 20

7.3 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen
ein
Antiserum im Immunopräzipitationstest |

7.3.1 | eine Probe | 180



7.2.2 | gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe
zusätzlich zu
den Gebühren nach Nummer 7.2 | 20

7.3 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen
gegen ein
Antiserum im Immunopräzipitationstest |

7.3.1 | eine Probe | 205

7.3.2 | jede weitere Probe | 35

vorherige Änderung nächste Änderung

7.4 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren |

7.4.1 | eine Probe | 120



7.4 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblot-
verfahren
|

7.4.1 | eine Probe | 145

7.4.2 | jede weitere Probe | 30

7.5 | Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest |

7.5.1 | gegen ein Antigen |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.5.1.1 | eine Probe | 140

7.5.1.2 | jede weitere Probe | 25



7.5.1.1 | eine Probe | 110

7.5.1.2 | jede weitere Probe | 20

7.5.2 | gegen jedes weitere Antigen |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.5.2.1 | eine Probe | 45

7.5.2.2 | jede weitere Probe | 25



7.5.2.1 | eine Probe | 20

7.5.2.2 | jede weitere Probe | 20

7.6 | Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.6.1 | eine Probe | 200

7.6.2 | jede weitere Probe | 80



7.6.1 | eine Probe | 225

7.6.2 | jede weitere Probe | 35

7.7 | Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.7.1 | eine Probe | 140



7.7.1 | eine Probe | 160

7.7.2 | jede weitere Probe | 80

7.8 | Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.8.1 | eine Probe | 140



7.8.1 | eine Probe | 160

7.8.2 | jede weitere Probe | 80

vorherige Änderung nächste Änderung

7.9 | Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen | 180

7.10 | Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge | 340



7.9 | Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen | 210

7.10 | Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge | 395

7.11 | Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.11.1 | eine Probe | 210

7.11.2 | jede weitere Probe | 100

7.12 | Nukleinsäurecharakterisierung | 270

8 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein
Viertel
der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des
In-vitro-Diagnostikums
aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr-
bringen
ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier-
seuchenerregers
zur Verfügung steht.


Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Nationale Zulassung |

1.1 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Arti-
keln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 | 6.000 bis 20.000

1.2 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand bis
maximal 17.500

1.3 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2019/6 | 1.500 bis 5.000

1.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6 | 4.500 bis 15.000

1.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außerge-
wöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.500 bis 14.000

2 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren
der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1
in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung
(EU) 2019/6 |

2.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000

2.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

2.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 1.500 bis 13.000

2.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6 |

2.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000

2.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

2.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.000 bis 10.000

2.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000

2.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

2.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.000 bis 10.000

2.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens | 1.500 bis 12.000

2.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

2.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000

2.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens | 1.500 bis 6.000

2.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.000

2.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.000

2.8 | die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 |

2.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

2.8.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

3 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali-
sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 10.000 bis 40.000

3.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

3.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 5.000 bis 18.000

3.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6 |

3.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 8.500 bis 25.000

3.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

3.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000

3.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 7.500 bis 24.000

3.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

3.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.500 bis 12.000

3.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand bis
maximal 29.500

3.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 7.000

3.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 13.000

3.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.500 bis 6.000

3.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.000

3.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.000

3.8 | bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen
des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6,
zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1
oder 3.6.2 | nach Zeitaufwand

3.9 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 |

3.9.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

3.9.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

4 | Bearbeitung der Änderung einer Zulassung |

4.1 | bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6 |

4.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist | 800 bis 5.000

4.1.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.300 bis 8.000

4.1.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 700 bis 4.000

4.2 | bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6 | 360 bis 1.300

4.3 | wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderun-
gen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein
wesentlich geringerer Aufwand entsteht |

4.3.1 | für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr
vorgesehen ist | die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr

4.3.2 | für jede weitere Änderung | ein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr

4.4 | wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeu-
tischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Num-
mer 4.1 beantragt werden |

4.4.1 | für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr
vorgesehen ist | die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr

4.4.2 | für jede weitere Änderung | ein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr

4.5 | Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer |

4.5.1 | für die Übertragung einer Zulassung | 100

4.5.2 | für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig
mitgeteilt wird | 50

4.6 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6 |

4.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

4.6.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

5 | weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
der Zulassung |

5.1 | Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2019/6 |

5.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist | 1.900

5.1.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist | 3.100

5.1.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist | 1.800

5.2 | Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6 |

5.2.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist | nach Zeitaufwand

5.2.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand

5.2.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand

5.3 | Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

5.4 | Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände-
rung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung
(EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

6 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tier-
arzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500

7 | Klinische Prüfungen |

7.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 |

7.1.1 | bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immuno-
logischen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000

7.1.2 | bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologi-
schen Tierarzneimittel | 500 bis 2.000

7.2 | Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 250

7.3 | Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen
je betroffener klinischer Prüfung | 50 bis 250

7.4 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand

8 | Pharmakovigilanz |

8.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6 | 2.500 bis 20.000

8.2 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 |

8.2.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

8.2.2 | Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2021/1280 | nach Zeitaufwand

8.3 | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130
der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verord-
nung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

9 | Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung |

9.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 |

9.1.1 | für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline
und sonstige immunologische Tierarzneimittel | 210

9.1.2 | für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten | 210

9.1.3 | für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten | 250

9.1.4 | für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten | 260

9.2 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1 |

9.2.1 | je In-vitro-Test | 1.100

9.2.2 | je In-vivo-Test | 2.500

9.3 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 500 bis zu der für
eine Zulassung nach
Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Gebühr

9.4 | aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines ande-
ren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6 | 170

9.5 | bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 120

9.6 | Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird | die in Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr

9.7 | Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand

9.8 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 9.1
oder Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr

9.8.1 | wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde | 160

9.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160

9.9 | die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen |

9.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160

9.9.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160

9.9.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 160 bis 210

9.10 | die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen, |

9.10.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 160

9.10.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet | 160

9.10.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 160 bis 210

10 | sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen |

10.1 | je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des
Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außer-
halb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, ein-
schließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung
sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutach-
ten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft | 200 bis 6.000

10.2 | Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah-
ren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem
Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz
anhängig | 25 bis 250

10.3 | Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung | 50

10.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) | 250

11 | Ermäßigungen |

11.1 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,
wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen
den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungs-
kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann
und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des
Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht | um 25 Prozent

11.2 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die
Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arznei-
mittel bestimmt ist, klein ist | um 50 Prozent

11.3 | Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische
Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und
ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen
Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchs-
voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dar-
zulegen und nachzuweisen. | um 25 Prozent




7.11.1 | eine Probe | 245

7.11.2 | jede weitere Probe | 110

7.12 | Nukleinsäurecharakterisierung | 320

8 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis
auf
ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem
Inverkehrbringen
des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches
Interesse
an dem Inverkehrbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-
Diagnostikum
zum Nachweis eines Seuchenerregers zur Verfügung steht.


Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)

Vorbemerkung

Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

vorherige Änderung nächste Änderung

Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
Artengruppe 5
Kartoffel
Artengruppe 6
Reben
Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
Artengruppe 9
Obstarten
Artengruppe 10
Gehölzarten
Artengruppe 11
Zierpflanzenarten



Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf, Sojabohne
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
Artengruppe 5
Kartoffel
Artengruppe 6
Reben
Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
Artengruppe 9
Obstarten
Artengruppe 10
Gehölzarten
Artengruppe 11
Zierpflanzenarten

Unterabschnitt 1 Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

100 | Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes |

vorherige Änderung nächste Änderung

101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG | 660

102 | Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2
BSAVfV
|

102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 1.900

102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.500

102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.200

102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.600

102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.300

102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.100

102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 1.900

102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.500

102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.200

102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.300

102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.200

102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 1.900

102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 1.700

102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.200

102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.500

102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 1.700

102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 1.800

102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.000

102.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-
nisse
einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig | 400

103 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den
Gebühren
Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, so-
weit
diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. |

104 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der
gleichen
Art | 100 - 30.000



101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22
SortG
| 780

102 | Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung
mit
§ 2 BSAVfV |

102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 2.240

102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.770

102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.410

102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.880

102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.530

102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.300

102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 2.400

102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.770

102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.410

102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.700

102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.410

102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 2.400

102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 2.000

102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.410

102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.770

102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 2.000

102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 2.120

102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.360

102.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse
einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2
SortG,
einmalig | 470

103 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben
den Gebühren
Kosten anderer Behörden und Dritter als
Auslage
erhoben, soweit diese nicht bereits durch die
Prüfungsgebühren
abgedeckt sind. |

104 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von
Sorten
der gleichen Art | 120 bis 35.500

110 | Jahresgebühren | Artengruppe

1.1
2.1
3.1
4.1 | 1.2
2.2
3.2
5
6 | 1.3
2.3
3.3
4.2
7
8
9
10
11

110.1 | bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

110.1.1 | 1. Schutzjahr | 400 | 200 | 100

110.1.2 | 2. Schutzjahr | 500 | 300 | 150

110.1.3 | 3. Schutzjahr | 600 | 400 | 200

110.1.4 | 4. Schutzjahr | 700 | 500 | 250

110.1.5 | 5. Schutzjahr | 900 | 600 | 300

110.1.6 | 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr | 1.100 | 750 | 400

110.2 | bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach
§
30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach
§
10c SortG | 100 | 100 | 100



110.1.1 | 1. Schutzjahr | 470 | 240 | 120

110.1.2 | 2. Schutzjahr | 590 | 350 | 180

110.1.3 | 3. Schutzjahr | 710 | 470 | 240

110.1.4 | 4. Schutzjahr | 820 | 590 | 290

110.1.5 | 5. Schutzjahr | 1.060 | 710 | 350

110.1.6 | 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr | 1.300 | 880 | 470

110.2 | bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sorten-
zulassung
nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens
des
Sortenschutzes nach § 10c SortG | 120 | 120 | 120

120 | Sonstige Verfahren |

vorherige Änderung nächste Änderung

121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG | 780

122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes
nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung
von
Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetrage-
nen
nach § 28 Absatz 3 SortG | 200

123 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle
im
Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG | 400



121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1
SortG
| 920

122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut-
zungsrechtes nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1
SortG
oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in
der
Sortenschutzrolle Eingetragenen nach § 28 Absatz 3 SortG | 240

123 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen
Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG | 470


Unterabschnitt 2 Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

200 | Verfahren der Sortenzulassung |

vorherige Änderung nächste Änderung

201 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG | 520

202 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2
BSAVfV
|

202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 1.900

202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.500

202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.200

202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.600

202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.300

202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.100

202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 1.900

202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.500

202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.200

202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.300

202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.200

202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 1.900

202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 1.700

202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich | 200

202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.200

202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.500

202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 1.700

202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 1.800

202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.000

202.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-
nisse
einer anderen Stelle, einmalig | 400

203 | Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3
BSAVfV
|

203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 3.700

203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.500

203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.500

203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 3.700

203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.400

203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.500

203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 3.900

203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.500

203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.500



201 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG | 610

202 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung
mit
§ 2 BSAVfV |

202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 2.240

202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.770

202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.410

202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.880

202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.530

202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.300

202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 2.400

202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.770

202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.410

202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.700

202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.410

202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 2.400

202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 2.000

202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG
zusätzlich
| 240

202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.410

202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.770

202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 2.000

202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 2.120

202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.360

202.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse
einer anderen Stelle, einmalig | 470

203 | Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit
§
3 BSAVfV |

203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 4.360

203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.950

203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.770

203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 4.360

203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.830

203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.770

203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 4.590

203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.950

203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.770

203.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5.300

vorherige Änderung nächste Änderung

203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.500

203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 280

203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.500

204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4
SaatG
|

204.1 | durch gesonderten Anbau | 3.000

204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | 500

204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amt-
licher
Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig | 650

205 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben
den
Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben,
soweit
diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. |

206 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der
gleichen
Art | 100 bis 30.000



203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.770

203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 300

203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1
bis
3 | 1.770

204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30
Absatz
4 SaatG |

204.1 | durch gesonderten Anbau | 3.530

204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | 590

204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher
Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig
| 770

205 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204
werden
neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und
Dritter
als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch
die
Prüfungsgebühren abgedeckt sind. |

206 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von
Sorten
der gleichen Art | 120 bis 35.500

207 | Gesamtliste der Obstsorten |

vorherige Änderung nächste Änderung

207.1 | Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr ge-
brachten
Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG | 30

207.2 | Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1
Nummer
6 SaatG | 30

207.3 | Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG | 30

210 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs-
züchtung
nach § 37 Satz 2 SaatG | Artengruppe



207.1 | Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den
Verkehr gebrachten
Sorte in die Gesamtliste nach § 57a
Absatz
1 Nummer 5 SaatG | 40

207.2 | Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a
Absatz
1 Nummer 6 SaatG | 40

207.3 | Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG | 40

210 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren
Erhaltungszüchtung
nach § 37 Satz 2 SaatG | Artengruppe

1.1
2.1
3.1
4.1 | 1.2
2.2
3.2
5
6 | 1.3
2.3
3.3
4.2
8
9

vorherige Änderung nächste Änderung

210.1 | 1. Zulassungsjahr | 400 | 200 | 100

210.2 | 2. Zulassungsjahr | 500 | 300 | 150

210.3 | 3. Zulassungsjahr | 600 | 400 | 200

210.4 | 4. Zulassungsjahr | 700 | 500 | 250

210.5 | 5. Zulassungsjahr | 900 | 600 | 300

210.6 | 6. - 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr | 1.100 | 750 | 400

210.7 | 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr | 500 | 300 | 150

220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2
und
3 SaatG |

221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 450



210.1 | 1. Zulassungsjahr | 470 | 240 | 120

210.2 | 2. Zulassungsjahr | 590 | 350 | 180

210.3 | 3. Zulassungsjahr | 710 | 470 | 240

210.4 | 4. Zulassungsjahr | 820 | 590 | 290

210.5 | 5. Zulassungsjahr | 1.060 | 710 | 350

210.6 | 6. - 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr | 1.300 | 880 | 470

210.7 | 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr | 590 | 350 | 180

220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36
Absatz
2 und 3 SaatG |

221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 530

222 | Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung |

vorherige Änderung nächste Änderung

222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 3.700

222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.500

222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.500

222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 3.700

222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.400

222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.500

222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 3.900

222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.500

222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.500



222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 4.360

222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.950

222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.770

222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 4.360

222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.830

222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.770

222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 4.590

222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.950

222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.770

222.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5.300

vorherige Änderung nächste Änderung

222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.500

222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 280

222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.500

230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG |

231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 450



222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.770

222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 300

222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1
bis
3 | 1.770

230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46
SaatG
|

231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 530

232 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung |

vorherige Änderung nächste Änderung

232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 | 750

232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | 500



232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe
6 | 880

232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | 590

240 | Sonstige Verfahren |

vorherige Änderung nächste Änderung

241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge-
tragenen
nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG | 200

242 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe-
cken
vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 250



241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen
nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG | 240

242 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu
gewerblichen Zwecken
vor der Zulassung der Sorte nach § 3
Absatz
2 SaatG | 290

243 | Feststellung der Anerkennungsfähigkeit |

vorherige Änderung nächste Änderung

243.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach
§
14b Absatz 3 SaatG fallen | 80

243.2 | bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG | 250

244 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehr-
bringen
einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und
§
52 Absatz 6 SaatG | 410

245 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle
im
Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG | 400

246 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von
nicht
zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen
nach
§ 3a Absatz 2 und 3 SaatG | 200

247 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Ab-
satz
8 der Saatgutverordnung (SaatV) | 150



243.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine
Rechtsverordnung
nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen | 90

243.2 | bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG | 290

244 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das
Inverkehrbringen
einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach
§
36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 480

245 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen
Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG | 470

246 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-
bung
von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst
und
Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG | 240

247 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach
§
33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) | 180

248 | Nachprüfung von Saatgut |

vorherige Änderung nächste Änderung

248.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV | 180

248.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV | 180

3 | Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssorten-
verordnung
|



248.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV | 210

248.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV | 210

3 | SaatG in Verbindung mit der Erhaltungssortenverordnung |

300 | Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG |

vorherige Änderung nächste Änderung

301 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung
mit
§ 4 der Erhaltungssortenverordnung | 30

302 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2
Absatz
2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung |

302.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten | 190

302.2 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-
nisse
einer anderen Stelle, einmalig | 30

310 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs-
züchtung
nach § 37 Satz 2 SaatG | 30

320 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2
und
3 SaatG |

321 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 30

330 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG |

331 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 30

332 | Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der
Übernahme
der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG | 30



301 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in
Verbindung mit
§ 4 der Erhaltungssortenverordnung | 40

302 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung
mit
§ 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung |

302.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten | 220

302.2 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse
einer anderen Stelle, einmalig | 40

310 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren
Erhaltungszüchtung
nach § 37 Satz 2 SaatG | 40

320 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36
Absatz
2 und 3 SaatG |

321 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 40

330 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46
SaatG
|

331 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 40

332 | Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter
aufgrund
der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48
SaatG
| 40

340 | Sonstige Verfahren |

vorherige Änderung nächste Änderung

341 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge-
tragenen
nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte | 30

342 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe-
cken
vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 30

343 | Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr
zugelassenen
Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6
SaatG
| 30

| | | |




341 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen
nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG,
je
Sorte | 40

342 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb-
lichen Zwecken
vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2
SaatG
| 40

343 | Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer
nicht
mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3
und
§ 52 Absatz 6 SaatG | 40


Abschnitt 17: Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz


Nummer | Gebühren- und Auslagenbefreiung

1 | Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines
Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist ge-
bührenfrei.

2 | Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei.

vorherige Änderung

 



Abschnitt 18 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)


'Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen
in Euro

1 | Entscheidungen aufgrund von § 28 Absatz 1 Nummer 2 AgrarOLkG | nach Zeitaufwand

2 | Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 BGebG | in tatsächlich
entstandener Höhe