Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG)

Artikel 1 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 BewG § 177, § 179, § 183, § 187, § 188, § 191, § 193, § 198, § 263, § 265, § 266, Anlage 39

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 177 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden."

2.
In § 179 Satz 3 werden nach dem Wort „zuletzt" die Wörter „vor dem Bewertungsstichtag" eingefügt.

3.
Dem § 183 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Anzuwenden sind die Vergleichsfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt."

4.
§ 187 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs" gestrichen.

5.
§ 188 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt."

6.
Dem § 191 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt."

7.
In § 193 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde," durch die Wörter „im Sinne des § 188 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

8.
§ 198 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind."

9.
In § 263 Absatz 2 werden nach dem Wort „herzuleiten" die Wörter „und den dafür maßgeblichen Gebietsstand festzulegen" eingefügt.

10.
Dem § 265 wird folgender Absatz angefügt:


11.
Nach § 266 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen."

12.
Anlage 39 (zu § 254) wird wie folgt geändert:

a)
In Teil I wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„Land Gebäudeart Wohnfläche Baujahr des Gebäudes
bis 1948 1949
bis 1978
1979
bis 1990
1991
bis 2000
ab 2001
Baden-Württemberg Einfamilienhaus unter 60 m² 7,136,887,018,739,40
von 60 m² bis unter 100 m² 6,246,416,627,587,51
100 m² und mehr 5,536,106,376,617,78
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,638,168,158,568,89
von 60 m² bis unter 100 m² 5,606,066,116,557,60
100 m² und mehr 5,105,385,456,207,31
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,609,179,1110,1012,44
von 60 m² bis unter 100 m² 6,787,097,337,828,97
100 m² und mehr 6,846,426,827,278,97
Bayern Einfamilienhaus unter 60 m² 7,867,547,769,2810,64
von 60 m² bis unter 100 m² 6,897,047,348,078,50
100 m² und mehr 6,096,697,067,038,80
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,917,357,417,488,25
von 60 m² bis unter 100 m² 5,065,455,575,727,07
100 m² und mehr 4,614,854,965,426,79
Mietwohngrundstück unter 60 m² 9,8210,4110,4411,1214,56
von 60 m² bis unter 100 m² 7,748,048,408,6110,50
100 m² und mehr 7,807,297,818,0010,50
Berlin Einfamilienhaus unter 60 m² 9,047,797,2810,7014,45
von 60 m² bis unter 100 m² 7,927,256,899,2811,56
100 m² und mehr 7,016,916,638,0911,96
Zweifamilienhaus unter 60 m² 8,958,557,839,7012,62
von 60 m² bis unter 100 m² 6,566,335,877,4310,79
100 m² und mehr 5,975,645,237,0210,37
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,478,077,349,6014,83
von 60 m² bis unter 100 m² 6,686,235,917,4410,70
100 m² und mehr 6,735,655,506,9110,70
BrandenburgEinfamilienhaus unter 60 m² 8,347,207,2810,6612,20
von 60 m² bis unter 100 m² 7,316,716,889,269,75
100 m² und mehr 6,476,396,628,0710,09
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,507,177,108,799,68
von 60 m² bis unter 100 m² 5,505,315,326,728,28
100 m² und mehr 5,004,734,756,367,96
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,457,117,009,1311,94
von 60 m² bis unter 100 m² 5,885,495,637,078,61
100 m² und mehr 5,924,985,246,588,61
Bremen Einfamilienhaus unter 60 m² 7,036,496,737,629,00
von 60 m² bis unter 100 m² 6,166,066,366,627,19
100 m² und mehr 5,455,776,115,777,44
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,888,098,197,848,91
von 60 m² bis unter 100 m² 5,786,006,156,007,62
100 m² und mehr 5,265,335,485,677,33
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,088,268,338,3811,33
von 60 m² bis unter 100 m² 6,386,386,716,498,17
100 m² und mehr 6,425,796,246,048,17
Hamburg Einfamilienhaus unter 60 m² 8,697,017,529,5610,26
von 60 m² bis unter 100 m² 7,626,537,118,318,20
100 m² und mehr 6,746,226,847,248,49
Zweifamilienhaus unter 60 m² 10,459,349,8210,5510,89
von 60 m² bis unter 100 m² 7,676,927,378,079,31
100 m² und mehr 6,976,166,577,648,96
Mietwohngrundstück unter 60 m² 9,188,198,579,7011,89
von 60 m² bis unter 100 m² 7,236,326,897,518,58
100 m² und mehr 7,305,736,426,988,58
Hessen Einfamilienhaus unter 60 m² 7,966,976,917,8310,02
von 60 m² bis unter 100 m² 6,976,506,546,808,00
100 m² und mehr 6,176,186,295,938,29
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,457,237,026,728,27
von 60 m² bis unter 100 m² 5,465,365,265,157,08
100 m² und mehr 4,974,774,704,876,81
Mietwohngrundstück unter 60 m² 9,449,138,818,9013,01
von 60 m² bis unter 100 m² 7,457,057,106,899,39
100 m² und mehr 7,506,396,606,409,39
Mecklenburg-Vorpommern Einfamilienhaus unter 60 m² 7,025,755,508,128,77
von 60 m² bis unter 100 m² 6,155,375,207,057,01
100 m² und mehr 5,445,115,016,147,26
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,486,806,357,928,24
von 60 m² bis unter 100 m² 5,485,054,776,077,05
100 m² und mehr 4,994,494,255,746,78
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,207,446,929,0911,22
von 60 m² bis unter 100 m² 6,485,745,577,048,10
100 m² und mehr 6,525,215,186,558,10
Niedersachsen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,626,366,317,728,40
von 60 m² bis unter 100 m² 5,805,935,976,706,71
100 m² und mehr 5,135,645,745,846,95
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,787,217,007,237,58
von 60 m² bis unter 100 m² 4,985,345,255,536,48
100 m² und mehr 4,524,764,685,246,24
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,078,578,289,0011,22
von 60 m² bis unter 100 m² 6,366,626,676,988,10
100 m² und mehr 6,426,016,206,488,10
Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,976,566,828,308,32
von 60 m² bis unter 100 m² 6,106,116,447,206,65
100 m² und mehr 5,405,826,196,286,88
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,077,387,507,707,44
von 60 m² bis unter 100 m² 5,195,475,625,896,37
100 m² und mehr 4,714,875,025,576,12
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,838,138,238,9010,22
von 60 m² bis unter 100 m² 6,176,296,626,907,38
100 m² und mehr 6,225,696,156,417,38
Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus unter 60 m² 7,126,816,888,139,32
von 60 m² bis unter 100 m² 6,236,366,507,067,45
100 m² und mehr 5,526,056,256,157,72
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,307,777,667,648,44
von 60 m² bis unter 100 m² 5,355,765,755,857,22
100 m² und mehr 4,875,135,135,536,94
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,338,828,679,1111,95
von 60 m² bis unter 100 m² 6,576,816,987,068,62
100 m² und mehr 6,626,186,496,578,62
Saarland Einfamilienhaus unter 60 m² 6,076,186,138,399,03
von 60 m² bis unter 100 m² 5,325,765,797,297,21
100 m² und mehr 4,715,485,576,357,47
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,337,136,938,008,30
von 60 m² bis unter 100 m² 4,635,285,196,137,09
100 m² und mehr 4,224,714,635,806,82
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,748,708,4110,2412,62
von 60 m² bis unter 100 m² 6,106,736,777,949,10
100 m² und mehr 6,156,106,307,379,10
Sachsen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,706,215,718,238,97
von 60 m² bis unter 100 m² 5,875,795,397,157,17
100 m² und mehr 5,195,525,196,237,43
Zweifamilienhaus unter 60 m² 5,926,095,476,677,00
von 60 m² bis unter 100 m² 4,344,514,115,115,99
100 m² und mehr 3,944,013,674,835,75
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,577,776,958,9311,12
von 60 m² bis unter 100 m² 5,986,015,606,928,02
100 m² und mehr 6,025,445,206,428,02
Sachsen-AnhaltEinfamilienhaus unter 60 m² 6,235,785,537,437,79
von 60 m² bis unter 100 m² 5,455,395,226,456,23
100 m² und mehr 4,835,145,025,626,45
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,196,375,966,756,83
von 60 m² bis unter 100 m² 4,544,724,475,175,85
100 m² und mehr 4,134,203,984,895,62
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,227,416,908,249,90
von 60 m² bis unter 100 m² 5,695,725,556,387,14
100 m² und mehr 5,745,195,165,937,14
Schleswig-Holstein Einfamilienhaus unter 60 m² 7,166,926,878,479,24
von 60 m² bis unter 100 m² 6,286,456,497,357,37
100 m² und mehr 5,556,146,246,417,64
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,558,107,868,188,58
von 60 m² bis unter 100 m² 5,546,015,906,277,34
100 m² und mehr 5,035,345,265,927,06
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,858,398,108,8911,09
von 60 m² bis unter 100 m² 6,196,476,526,897,99
100 m² und mehr 6,245,876,066,407,99
ThüringenEinfamilienhaus unter 60 m² 7,366,586,418,319,59
von 60 m² bis unter 100 m² 6,456,136,057,227,66
100 m² und mehr 5,715,835,826,297,94
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,077,006,677,308,12
von 60 m² bis unter 100 m² 5,195,195,005,596,95
100 m² und mehr 4,714,624,455,296,68
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,707,617,228,3311,00
von 60 m² bis unter 100 m² 6,085,885,816,457,94
100 m² und mehr 6,125,335,406,007,94".


 
b)
Teil II wird wie folgt geändert:

aa)
Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

„Mietniveaustufe 1 - 20,0 %
Mietniveaustufe 2 - 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/- 0 %
Mietniveaustufe 4 + 10,0 %
Mietniveaustufe 5 + 20,0 %
Mietniveaustufe 6 + 30,0 %
Mietniveaustufe 7 + 40,0 %".


 
 
bb)
In dem Satz nach der Tabelle werden nach dem Wort „Mietniveaustufen" die Wörter „und der dafür maßgebliche Gebietsstand" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 GrStRefUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GrStRefUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStRefUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 GrStRefUG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 21.12.2022)
... 191 Absatz 1 Satz 2, § 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931 ) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 anzuwenden. (13) Bis zu dem nach ...