Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 BFSG vom 13.10.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 28 VRUG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie des BFSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33 BFSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 33 BFSG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Rechtsbehelfe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Verbraucher hat unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den an ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Absatz 3 oder gegen dessen Unterlassen einzulegen. 2 Die Vertretungsbefugnis nach Satz 1 gilt auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. 3 Handelt der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung anstelle des Verbrauchers, kann der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. 4 Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

(2) 1 Ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen an ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Absatz 3 oder gegen dessen Unterlassen einlegen, wenn er geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verletzt ist und dass die Verletzung den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des anerkannten Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt. 2 Der anerkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung kann den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. 3 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verbraucher hat unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den an ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Absatz 3 oder gegen dessen Unterlassen einzulegen. 2 Die Vertretungsbefugnis nach Satz 1 gilt auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. 3 Handeln Verbände oder Stellen nach Satz 1 anstelle von Verbrauchern, so können sie den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. 4 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

(2) 1 Nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen an sie gerichteten Bescheid oder gegen das Unterlassen einlegen, wenn sie geltend machen, dass

1.
eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und

2.
die Verletzung nach Nummer 1 ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt.

2 Sie können
den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht selbst führen. 3 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.