Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 28 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 28 Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes


Artikel 28 ändert mWv. 13. Oktober 2023 BFSG § 32, § 33, § 34

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn

1.
ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes dies beantragt und

2.
der geltend gemachte Verstoß des Wirtschaftsakteurs gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder gegen eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers berührt.

Der Antragsteller hat in seinem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 darzulegen, dass sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich nach Satz 1 Nummer 2 berührt ist. Zur Geltendmachung des Rechts bedarf es keiner eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers."

2.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des" durch die Wörter „eine Stelle nach" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Handeln Verbände oder Stellen nach Satz 1 anstelle von Verbrauchern, so können sie den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen an sie gerichteten Bescheid oder gegen das Unterlassen einlegen, wenn sie geltend machen, dass

1.
eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und

2.
die Verletzung nach Nummer 1 ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt.

Sie können den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht selbst führen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

3.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für solche nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände und für solche Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes, die geltend machen, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt."