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Änderung § 5 BFSG vom 28.06.2025
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| § 5 BFSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2025 geltenden Fassung | § 5 BFSG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen | |
| (Text alte Fassung) Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind. | (Text neue Fassung) Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind. |
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