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Synopse aller Änderungen des BFSG am 28.06.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juni 2025 durch Artikel 25 des 8. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BFSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| BFSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2025 geltenden Fassung | BFSG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Abschnitt 1 Zweck, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Zweck und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Anforderungen an die Barrierefreiheit § 3 Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung § 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen § 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union § 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union |
Abschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure § 6 Pflichten des Herstellers § 7 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers § 8 Bevollmächtigter des Herstellers § 9 Allgemeine Pflichten des Einführers § 10 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers § 11 Pflichten des Händlers § 12 Einführer oder Händler als Hersteller § 13 Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung § 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers § 15 Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit Abschnitt 4 Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure § 16 Grundlegende Veränderungen § 17 Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächtigung Abschnitt 5 CE-Kennzeichnung § 18 EU-Konformitätserklärung für Produkte § 19 CE-Kennzeichnung Abschnitt 6 Marktüberwachung von Produkten § 20 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden § 21 Marktüberwachungsmaßnahmen § 22 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen § 23 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten § 24 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken § 25 Unterstützungsverpflichtung § 26 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen § 27 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle Abschnitt 7 Marktüberwachung von Dienstleistungen § 28 Marktüberwachung von Dienstleistungen § 29 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen § 30 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen § 31 Veröffentlichung von Informationen Abschnitt 8 Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung § 32 Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren § 33 Rechtsbehelfe § 34 Schlichtung Abschnitt 9 Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure § 35 Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure Abschnitt 10 Berichterstattung, Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen § 36 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 37 Bußgeldvorschriften § 38 Übergangsbestimmungen Anlage 1 (zu § 28) Überwachung von Dienstleistungen Anlage 2 (zu den §§ 6, 9, 18 und 19) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28) Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28) Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung | |
§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen | |
| Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind. | Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind. |
§ 5a (neu) | § 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union |
| | Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Unterstützungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als der Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist. |
§ 5b (neu) | § 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union |
| | Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes erfüllen. |
§ 11 Pflichten des Händlers | |
(1) Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn 1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist, 2. dem Produkt die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 beigefügt sind, 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und 4. der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. (2) 1 Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. 2 Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber. (3) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen. | |
(4) § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 gelten entsprechend. | (4) 1 Hat ein Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produktes herzustellen. 2 Sofern die Konformität nicht hergestellt werden kann, stellt der Händler sicher, dass das Produkt zurückgenommen wird. 3 Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat. 4 Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend. |
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