| § 5b BFSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2025 geltenden Fassung | § 5b BFSG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 5b (neu) | (Text neue Fassung)§ 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union |
Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes erfüllen. |