§ 13 Belegenheit der Sicherheiten
(1)
1Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind.
2Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada, in Japan, in Australien, in Neuseeland oder in Singapur belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach
§ 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Beleihungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen.
(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
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interne Verweise§ 12 PfandBG Deckungswerte (vom 30.12.2023) ... 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 13 bis 16 entsprechen. (2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstück ...
§ 28 PfandBG Transparenzvorschriften (vom 30.12.2023) ... 26f Absatz 1 jeweils den Gesamtbetrag der Forderungen, die die Grenzen überschreiten, die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz , auch in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 7, in § 20 Absatz 3, in § 22 Absatz 5 ...
§ 49 PfandBG Fortgeltende Deckungsfähigkeit (vom 08.07.2022) ... auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 , § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g sowie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit ... Verbindung mit § 26b Absatz 4 Satz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind nicht auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz , § 20 Absatz 3, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen ...
Zitat in folgenden NormenAnlageverordnung (AnlV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 31
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 07.02.2025) ... bis 3 des Pfandbriefgesetzes, im Fall von Erbbaurechten darüber hinaus die Erfordernisse des § 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes erfüllt oder wenn das Grundpfandrecht die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates ...
DG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
§ 17 PFAV Anlageformen (vom 17.12.2024) ... bis 3 des Pfandbriefgesetzes, im Fall von Erbbaurechten darüber hinaus die Erfordernisse des § 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes erfüllt oder wenn das Grundpfandrecht die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates ...
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 52 SachenRBerG Sicherung des Erbbauzinses (vom 15.12.2010) ... der Reallast zugunsten eines für Baumaßnahmen des Nutzers innerhalb des in § 13 Absatz 2, § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBrexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 7 Brexit-StBG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... Königreich Großbritannien und Nordirland," eingefügt. 2. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in der Schweiz," die Wörter „im Vereinigten ... auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 , § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g sowie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit ... Verbindung mit § 26b Absatz 4 Satz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind nicht auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz , § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... „Gläubigern" ersetzt. 7. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 13 bis 17" durch die Angabe „§§ 13 bis 16" ersetzt. 8. Dem ... In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 13 bis 17" durch die Angabe „ §§ 13 bis 16" ersetzt. 8. Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze ... Hypotheken nach § 12 Absatz 1 auch den Gesamtbetrag der Forderungen, die die Grenzen des § 13 Absatz 1 überschreiten, 8. für die Nummern 5 und 6 jeweils auch den Gesamtbetrag ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Zitate in aufgehobenen TitelnAnlageverordnung (AnlV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 07.03.2015) ... 14 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes , oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen; 2. ...
Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4185; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 5 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 2 PFKapAV Anlageformen (vom 07.03.2015) ... 14 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes , oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen; 2. ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
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