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§ 15 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 15 Versicherungspflicht



1Werden mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend berücksichtigt, muss während der gesamten Dauer der Beleihung sichergestellt sein, dass die Pfandbriefbank im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks, sofern dieses nicht wiederhergestellt wird, eine Entschädigungsleistung aus einer Versicherung erhält. 2Die Versicherung muss mindestens die nach Art und Lage des Objektes erheblichen Schadensrisiken erfassen. 3Die Höhe der Versicherung muss mindestens Folgendes abdecken:

1.
die für eine Wiederherstellung der in Satz 1 genannten Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten,

2.
den bei Eintritt erheblicher Risiken an den in Satz 1 genannten Bauwerken mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden oder

3.
die jeweils ausstehende Darlehensforderung, begrenzt auf den Zeitwertschaden, den die Pfandbriefbank aus einer wertangemessenen Gebäudeversicherung im Schadensfall erhalten hätte.

4Ist die Versicherung für eine Vielzahl von Objekten oder eine Vielzahl von ausstehenden Darlehensforderungen abgeschlossen, so ist die Vereinbarung einer Begrenzung der Versicherungsleistung auf den in einem Zeitraum von einem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden (Jahreshöchstentschädigung) zulässig. 5Bei einer Gebäudeeinzelversicherung ist eine Jahreshöchstentschädigung für einzelne Gefahrenarten mit Ausnahme der Feuergefahr zulässig. 6Die Pfandbriefbank darf die Versicherung für eigene Rechnung nur abschließen, wenn eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 besteht.


Text in der Fassung des Artikels 1 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 1. Juli 2021



 

Frühere Fassungen von § 15 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 19.12.2014Artikel 4 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuellvor 19.12.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PfandBG Deckungswerte (vom 30.12.2023)
... Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 13 bis 16 entsprechen. (2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstück ... Ansprüche der Pfandbriefbank aus eigenem oder abgetretenem Recht aus einer Versicherung nach § 15 , auf die Übertragung des Grundstücks oder grundstücksgleiche oder vergleichbare ...
§ 45 PfandBG Versicherungspflicht (vom 01.01.2015)
... aus dem Grunde ungeeignet, weil das aufstehende Gebäude nicht nach Maßgabe des § 15 Satz 3 Nummer 1 versichert ist. Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

DG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 9 DGBankUmwG Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023)
... gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach den §§ 12 bis 18 und § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforderungen, für die sichere ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 4 BRRDUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Ansprüche der Pfandbriefbank aus eigenem oder abgetretenem Recht aus einer Versicherung nach § 15 " eingefügt. 5. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern ... „, in Australien, in Neuseeland oder in Singapur" eingefügt. 6. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Versicherungspflicht Werden mit ... Singapur" eingefügt. 6. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Versicherungspflicht Werden mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke beim ... 15. In § 45 Satz 1 wird die Angabe „ § 15 Abs. 1" durch die Wörter „§ 15 Satz 3 Nummer 1" ersetzt. 16. ... In § 45 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Wörter „ § 15 Satz 3 Nummer 1" ersetzt. 16. Folgender § 54 wird angefügt:  ...

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Umgestaltung eines Deckungswertes Anspruch auf diese Mittel hat." 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort ...