§ 23 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 23 Versicherung


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe von 110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken Dritter entsprechend den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein. Der Versicherer muss sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.

(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1 übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.

(4) Erstreckt sich die Schiffshypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts G. v. 20. März 2009 BGBl. I S. 607 m.W.v. 26. März 2009

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Frühere Fassungen von § 23 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 PfandBG Deckungswerte (vom 26.03.2009)
... gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat ...
§ 26 PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 08.07.2022)
... gesichert sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten ...
§ 45 PfandBG Versicherungspflicht (vom 01.01.2015)
... oder Schiffsbauwerk nicht in Höhe der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 versichert ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 12 DeckRegV Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes (vom 09.10.2022)
... 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 23 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Schiffsversicherung in Spalte 6 ...

Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)
neugefasst durch B. v. 11.12.1998 BGBl. I S. 3658; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 15 RechKredV Forderungen an Kunden (Nr. 4) (vom 29.05.2009)
... werden, wenn sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat ... und Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung." 20. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „120 Prozent" durch die Angabe „110 Prozent" ...

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
...  bb) Folgender Satz wird angefügt: „In den Fällen des § 23 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Schiffsversicherung in Spalte 6 ...


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