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Artikel 9 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 30. Dezember 2023 PfandBG § 4, § 4a, § 5, § 12, § 16, § 24, § 26d, § 19, § 22, § 20, § 27a, § 28

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 2a Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Guthaben, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist und die unterhalten werden bei geeigneten Kreditinstituten,

a)
die ihren Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten haben, für den, sofern er nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens im Sinne des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Europäische Kommission festgestellt ist,

b)
denen ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist,

c)
die nicht derselben Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes wie die Pfandbriefbank angehören und

d)
die, sofern nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.10.2022, S. 153) geändert worden ist, diese Richtlinie auf sie keine Anwendung findet, einem zum jeweiligen inländischen vergleichbaren Aufsichtsrahmen unterliegen."

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" gestrichen.

2.
In § 4a werden nach den Wörtern „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ein Komma und die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.

3.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" gestrichen.

4.
§ 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „erstrecken würde" ein Komma und die Wörter „auf Ansprüche aus mit der Bestellung des Grundpfandrechtes in dieselbe notarielle Urkunde aufgenommenen, eine selbständige Zahlungsverpflichtung begründenden Erklärungen" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Ansprüche nach § 251 Absatz 3 Satz 1 und § 253 Absatz 4 Satz 3 der Insolvenzordnung und § 64 Absatz 3 Satz 1 und § 66 Absatz 5 Satz 3 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gilt Satz 1 entsprechend."

5.
In § 16 Absatz 4 Satz 1, § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 26d Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" gestrichen.

6.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
durch Deckungswerte der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bezeichneten Art, sofern es sich nicht um Schuldverschreibungen handelt,".

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Geldforderungen" die Wörter „nach Satz 1 Nummer 1 bis 3" und nach den Wörtern „eines Derivategeschäfts gegen" die Wörter „ein Kreditinstitut oder" eingefügt.

7.
In § 22 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" ersetzt.

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Pfandbriefbank einen Anspruch gegen eine inländische Gebietskörperschaft oder eine der in Nummer 1 Buchstabe b bis f genannten Stellen hat, dem Gewährleistenden die für die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen; Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist entsprechend anzuwenden."

bb)
Im neuen Satz 4 wird das Wort „darf" durch die Wörter „und, im Fall des Satzes 3, die zur Ausstattung des Gewährleistenden verpflichtete Stelle dürfen" und wird das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Gewährleistende" die Wörter „und Ausstattungsverpflichtete" eingefügt.

9.
In § 27a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt und werden nach dem Wort „Meldungen" die Wörter „zur Organisation des Pfandbriefgeschäfts, zum Pfandbriefumlauf und" eingefügt.

10.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 werden die Wörter „§ 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" und die Wörter „§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b" ersetzt.

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 7", die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 6" und die Wörter „§ 26f Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 26f Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

c)
In Nummer 12 werden die Wörter „getrennt nach den Staaten, in denen die Schuldner oder im Falle einer Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben," gestrichen.