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§ 55 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 55 Übergangsvorschrift zum CBD-Umsetzungsgesetz



§ 28 Absatz 5 ist in Bezug auf die Angaben nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 bis 10 und 12 in der ab dem 8. Juli 2022 geltenden Fassung erstmals auf das am 1. Juli 2023 beginnende Quartal anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022



 

Frühere Fassungen von § 55 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.07.2022Artikel 2 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
...  c) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 55 Übergangsvorschrift zum CBD-Umsetzungsgesetz". 2. Dem § 2 wird folgender ... Absatz 2a" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3" ersetzt. 20. Folgender § 55 wird angefügt: „§ 55 Übergangsvorschrift zum ... Absatz 3" ersetzt. 20. Folgender § 55 wird angefügt: „ § 55 Übergangsvorschrift zum CBD-Umsetzungsgesetz § 28 Absatz 5 ist in Bezug auf ...