§ 26a PfandBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 26a PfandBG n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
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(Text alte Fassung) § 26a (neu) | (Text neue Fassung)§ 26a Deckungswerte |
1 Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entsprechen. 2 Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren. |