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Änderung § 11 PfandBG vom 25.11.2010

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§ 11 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung
§ 11 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vergütung, Streitentscheidung


(Text alte Fassung)

(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig.

(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.