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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (2. BKRUG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. November 2010 PfandBG § 1, § 2, § 5, § 7, § 11, § 12, § 26, § 26b, § 26f, § 28, § 29, § 30, § 31, § 53

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank".

b)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung".

c)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung".

d)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 (weggefallen)".

2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, für Schiffshypotheken und für Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 oder ausländische Flugzeughypotheken gilt Satz 1 entsprechend."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gegen öffentliche Schuldner im Sinne des § 20 Absatz 1 können Gegenstand des Abtretungs- und Übertragungsanspruchs auch Ansprüche sein, die sich gegen geeignete andere Kreditinstitute richten und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen oder ihrerseits gleiche Ansprüche gegen geeignete Kreditinstitute oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Wertpapierverwahrer zum Gegenstand haben."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen vollständig auf oder erlischt diese, besteht die bisherige Erlaubnis der Pfandbriefbank in Ansehung der Deckungsmassen und der durch diese gesicherten Verbindlichkeiten bis zur vollständigen und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten fort, soweit nicht die Bundesanstalt die Erstreckung der Erlaubnisaufhebung ausdrücklich anordnet."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In den Fällen der Absätze 3 und 4 ernennt das Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter, wenn dies für die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist und nicht bereits nach § 30 Absatz 2 oder 5 ein Sachwalter ernannt worden ist. Die Ernennung kann auf Antrag der Bundesanstalt mit Zustimmung der Geschäftsleiter der Pfandbriefbank auch dann erfolgen, wenn die Ernennung eines Sachwalters dienlich erscheint."

4.
In § 5 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Ist ein Treuhänder erstmalig im Laufe des letzten Kalenderhalbjahres bestellt worden, so hat die bestätigte Aufzeichnung sämtliche in den Deckungsregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Mit der Ernennung eines Sachwalters nach § 2 Absatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5 ruht das Amt des Treuhänders bis zur Beendigung des Sachwalteramtes. Der Treuhänder bleibt verpflichtet, dem Sachwalter alle Informationen mitzuteilen, die für die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können."

b)
Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Ersatzpflicht des Treuhänders oder des Stellvertreters beschränkt sich im Falle grob fahrlässigen Handelns auf 1 Million Euro. Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wird die Haftung des Treuhänders oder des Stellvertreters durch eine Versicherung abgedeckt, ist ein Selbstbehalt in Höhe des Eineinhalbfachen der nach § 11 Absatz 1 festgesetzten jährlichen Vergütung vorzusehen. Die Pfandbriefbank darf den Versicherungsvertrag zugunsten des Treuhänders und des Stellvertreters schließen und die Prämien zahlen."

6.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig."

7.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „die den Erfordernissen" durch die Wörter „soweit sie den Erfordernissen" ersetzt.

8.
§ 26 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.

9.
In § 26b Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Registerpfandrechtsgläubiger" durch das Wort „Flugzeugpfandbriefgläubiger" ersetzt.

10.
§ 26f Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in öffentlich zugänglicher Form sowie im Anhang des Jahresabschlusses" gestrichen.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses aufzunehmen und für die Dauer von zwei Jahren auf der Internetseite der Pfandbriefbank zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Angaben auf der Internetseite hat für die ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende zu erfolgen; für das vierte Quartal eines Geschäftsjahres hat die Veröffentlichung der Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende zu erfolgen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils auch der entsprechende Wert des Vorjahres anzugeben."

12.
Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank".

13.
Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung".

14.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in die Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3 sowie die bei der Deutschen Bundesbank unterhaltene Mindestreserve, soweit sie auf Pfandbriefe entfällt, bilden vom allgemeinen Vermögen der Pfandbriefbank getrennte Vermögensmassen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen, wenn über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet wird (insolvenzfreie Vermögen). Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank nicht berührt; das Recht der Pfandbriefgläubiger nach Absatz 6 Satz 4 bleibt gewahrt. Diese in den Sätzen 1 und 2 genannten Teile der Pfandbriefbank bestehen außerhalb des Insolvenzverfahrens für jede Pfandbriefgattung als Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit fort. Zweck der jeweiligen Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit ist die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten und die hierzu notwendige ordnungsgemäße Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens. Die Geschäftsführung der jeweiligen Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit steht dem nach Absatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernennung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam zu. Die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit haftet für die Pfandbriefverbindlichkeiten sowie für die Ansprüche nach Absatz 3 Satz 3 und 4 und den Absätzen 4 und 7 sowie für die aus Geschäften des Sachwalters entstehenden Verbindlichkeiten mit dem zugehörigen insolvenzfreien Vermögen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bestellung" durch das Wort „Ernennung" ersetzt.

bb)
Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„Der Sachwalter darf mit Wirkung für die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit nach Absatz 1 Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Deckungsmassen im Interesse der vollständigen und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist; insbesondere kann er liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung ausstehender Pfandbriefe beschaffen. Für diesen Geschäftskreis vertritt er die Pfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich."

cc)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Der Sachwalter ist unter den in Satz 5 genannten Voraussetzungen auch berechtigt, sonstige Handlungen im Hinblick auf die Verwaltung der Deckungsmassen vorzunehmen, insbesondere ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der Pfandbriefbank zu nutzen."

dd)
In Satz 8 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt, nach der Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2" die Angabe „und 3" eingefügt, die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt und die Angabe „§ 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe „§ 26f Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt.

d)
Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sowohl der Sachwalter als auch der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über die Deckungsmasse sind berechtigt, die in Satz 4 genannten Forderungen der Pfandbriefgläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank anzumelden. Das Recht der Pfandbriefgläubiger, die Anmeldung abzulehnen oder zurückzunehmen, bleibt unberührt."

15.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und dem Treuhänder" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Bestellung" durch das Wort „Ernennung" und in Satz 3 das Wort „Sachwalterbestellung" durch das Wort „Sachwalterernennung" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Sachwalter hat die Werthaltigkeit der einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu überwachen; § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend."

16.
§ 53 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. BKRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BKRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
Eingangsformel 12. BaFinBefugVÄndV
... f des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) und § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert sowie § 26d ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 12 RStruktG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt ...