Artikel 15 - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)

Artikel 15 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe b und c sowie die Artikel 2 und 14 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(3) Artikel 11 Nummer 45 und 62 tritt mit Wirkung zum 30. Juni 2021 in Kraft.

(4) Artikel 11 Nummer 60 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.

(5) Artikel 12 Nummer 6 tritt mit Wirkung zum 14. August 2020 in Kraft.

(6) Artikel 9a Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2021.



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