Artikel 1 - Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs (HNSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47); Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 1 Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 HNSG mWv. 0. Dezember 0000 offen

(gesamter Text siehe HNS-Gesetz - HNSG)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HNSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HNSGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 HNSGEG Inkrafttreten (vom 27.07.2021)
... Am 27. Juli 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 2, 3, 6, 7, 8 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des ...


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