Artikel 3 - Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs (HNSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47); Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 3 Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Artikel 3 ändert mWv. 0. Dezember 0000 SVertO offen

Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Errichtung und Verteilung folgender Fonds kann ein gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) eingeleitet werden:

1.
Fonds im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790) in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung,

2.
Fonds im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 671) in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung oder

3.
Fonds im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 611 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des HNS-Übereinkommens 2010, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 2 Satz 2 und § 616 des Handelsgesetzbuches beschränken kann."

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „von 1992" die Wörter „oder des Artikels 9 Absatz 11 des HNS-Übereinkommens 2010" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 487" durch die Angabe „§ 612" ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Ansprüche nach dem HNS-Übereinkommen 2010

-
Anspruchsklasse E - ."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 487 Abs. 1" durch die Angabe „§ 611 Absatz 1" ersetzt und wird die Angabe „§ 486 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 611 Absatz 3 Satz 1 oder nach § 611 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

2.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder nach dem HNS-Übereinkommen 2010" angefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Eigentümer eines Schiffes, der nach dem HNS-Übereinkommen 2010 berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, entsprechend."



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