Das
Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch
Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen" durch die Wörter „Geräte sowie Funkanlagen" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- Wasserfahrzeuge anhalten und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohnräume betreten,
- 2.
- die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten,
- 3.
- Betriebs- und Geschäftsräume des Eigentümers eines Wasserfahrzeugs, des sonst für dieses oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlichen sowie der tätig gewordenen anerkannten Organisationen betreten,
- 4.
- Hafenanlagen mit Ausnahme der dort gelegenen Räumlichkeiten betreten und
- 5.
- Kontrollen und Prüfungen vornehmen.
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Unterlagen vorzulegen" werden durch die Wörter „Unterlagen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen, insbesondere Seetagebücher, Register, Zeugnisse, Nachweise und Befähigungszeugnisse, zu gewähren" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die mit der Überwachung betrauten Personen können Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen und diese verwenden und speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist."
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1b wird durch die folgenden Nummern 1b und 1c ersetzt:
- „1b.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 1c.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c diejenige Behörde, die die vollziehbare Anordnung getroffen hat."
Artikel 11 HNSGEG Inkrafttreten (vom 27.07.2021) ... 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Gesetzes und 2. die Artikel 2, 5, 6, 7 , 8 und 10. Artikel 9 tritt am 28. Juli 2021 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses ...
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146