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Artikel 10 - Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs (HNSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47); Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Ölschadengesetzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 HNSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HNSGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 HNSGEG Inkrafttreten (vom 27.07.2021)
... 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Gesetzes und 2. die Artikel 2, 5, 6, 7, 8 und 10 . Artikel 9 tritt am 28. Juli 2021 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an ...